(1) Die Unterschutzstellung bezweckt die Erhaltung der natürlichen Landschaftselemente sowie die Bewahrung der Charakteristik der landwirtschaftlich geprägten Kulturlandschaft.
(2) Die Unterschutzstellung bezweckt insbesondere die Erhaltung:
- der natürlichen und naturnahen Landschaftselemente und alpinen Matten,
- der Kampfwaldzone,
- der morphologischen Besonderheiten, insbesondere der Kare, der Schuttfluren und Krummholzbestände,
- der landwirtschaftlich geprägten Wiesen, Weiden und Hutweiden,
- der natürlichen Fließgewässer mit der Begleitvegetation und
- der Lebensräume der im Gebiet vorkommenden wild lebenden Tier- und Pflanzenarten.
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