Vorwort
Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Altstadt-Sachverständigenkommission (ASVK) sowie die Altstadtanwältin/der Altstadtanwalt haben Anspruch auf Ersatz der Reisegebühren nach dem Steiermärkischen Landes-Reisegebührengesetz, weiters auf eine angemessene Entschädigung.
Die Reisegebühren sind unter sinngemäßer Anwendung des Steiermärkischen Landes-Reisegebührengesetzes – Stmk. L-RGG, LGBl. Nr. 24/1999, in der jeweils geltenden Fassung, zu bemessen.
(1) Den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der ASVK gebührt eine Entschädigung in Höhe von € 457,82 pro Monat.
(2) Der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden der ASVK sowie der Altstadtanwältin/dem Altstadtanwalt gebührt eine Entschädigung in Höhe von € 686,73 pro Monat.
(3) Die Aufwandsentschädigungen sind jährlich entsprechend den Gehaltserhöhungen im steiermärkischen Landesdienst zu valorisieren.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 7. Juni 2014, in Kraft.
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Altstadt-Sachverständigenkommission und der Altstadtanwältin/des Altstadtanwaltes, LGBl. Nr. 91/2009, außer Kraft.