LandesrechtSteiermarkVerordnungenVO Altstadt-Sachverständigenkommission und Altstadtanwältin/Altstadtanwalt

VO Altstadt-Sachverständigenkommission und Altstadtanwältin/Altstadtanwalt

In Kraft seit 07. Juni 2014
Up-to-date

§ 1

§ 1 Finanzielle Ansprüche

Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Altstadt-Sachverständigenkommission (ASVK) sowie die Altstadtanwältin/der Altstadtanwalt haben Anspruch auf Ersatz der Reisegebühren nach dem Steiermärkischen Landes-Reisegebührengesetz, weiters auf eine angemessene Entschädigung.

§ 2

§ 2 Reisegebühren

Die Reisegebühren sind unter sinngemäßer Anwendung des Steiermärkischen Landes-Reisegebührengesetzes – Stmk. L-RGG, LGBl. Nr. 24/1999, in der jeweils geltenden Fassung, zu bemessen.

§ 3

§ 3 Entschädigung

(1) Den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der ASVK gebührt eine Entschädigung in Höhe von € 457,82 pro Monat.

(2) Der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden der ASVK sowie der Altstadtanwältin/dem Altstadtanwalt gebührt eine Entschädigung in Höhe von € 686,73 pro Monat.

(3) Die Aufwandsentschädigungen sind jährlich entsprechend den Gehaltserhöhungen im steiermärkischen Landesdienst zu valorisieren.

§ 4

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 7. Juni 2014, in Kraft.

§ 5

§ 5 Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Altstadt-Sachverständigenkommission und der Altstadtanwältin/des Altstadtanwaltes, LGBl. Nr. 91/2009, außer Kraft.