VO Altstadt-Sachverständigenkommission und Altstadtanwältin/Altstadtanwalt
Vorwort
§ 1
§ 1 Finanzielle Ansprüche
Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Altstadt-Sachverständigenkommission (ASVK) sowie die Altstadtanwältin/der Altstadtanwalt haben Anspruch auf Ersatz der Reisegebühren nach dem Steiermärkischen Landes-Reisegebührengesetz, weiters auf eine angemessene Entschädigung.
§ 2
§ 2 Reisegebühren
Die Reisegebühren sind unter sinngemäßer Anwendung des Steiermärkischen Landes-Reisegebührengesetzes – Stmk. L-RGG, LGBl. Nr. 24/1999, in der jeweils geltenden Fassung, zu bemessen.
§ 3
§ 3 Entschädigung
(1) Den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der ASVK gebührt eine Entschädigung in Höhe von € 457,82 pro Monat.
(2) Der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden der ASVK sowie der Altstadtanwältin/dem Altstadtanwalt gebührt eine Entschädigung in Höhe von € 686,73 pro Monat.
(3) Die Aufwandsentschädigungen sind jährlich entsprechend den Gehaltserhöhungen im steiermärkischen Landesdienst zu valorisieren.
§ 4
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 7. Juni 2014, in Kraft.
§ 5
§ 5 Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Altstadt-Sachverständigenkommission und der Altstadtanwältin/des Altstadtanwaltes, LGBl. Nr. 91/2009, außer Kraft.