(1) Den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der ASVK gebührt eine Entschädigung in Höhe von € 457,82 pro Monat.
(2) Der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden der ASVK sowie der Altstadtanwältin/dem Altstadtanwalt gebührt eine Entschädigung in Höhe von € 686,73 pro Monat.
(3) Die Aufwandsentschädigungen sind jährlich entsprechend den Gehaltserhöhungen im steiermärkischen Landesdienst zu valorisieren.
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