LandesrechtSteiermarkVerordnungenSchongebiet zum Schutze des Wasservorkommens für das Grundwasserwerk Hafendorf der Stadtwerke Kapfenberg

Schongebiet zum Schutze des Wasservorkommens für das Grundwasserwerk Hafendorf der Stadtwerke Kapfenberg

In Kraft seit 11. Februar 2006
Up-to-date

§ 1

§ 1 Geltungsbereich

Zum Schutze der Wasserversorgungsanlage der Stadtgemeinde Kapfenberg in Hafendorf wird das in § 2 umschriebene Gebiet im Bereich der Katastralgemeinden Hafendorf, Deuchendorf, Rammersdorf, Graschnitz und Pötschach – unbeschadet bestehender Rechte – als Schongebiet mit den Zonen I und II bestimmt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 4/2006, LGBl. Nr. 18/2006

§ 2

§ 2 Räumliche Ausdehnung des Schongebietes

(1) Schongebiet Zone I

Die Grenze des Schongebietes Zone I verläuft ausgehend vom Kreuzungspunkt des Schnellstraßenzubringers Kapfenberg des Knotens Kapfenberg der Semmering Schnellstraße S 6 mit der Werk-VI-Straße in gerader Verlängerung in nordwestlicher Richtung bis zum südöstlichen Eckpunkt des Grundstückes Nr. 68/5, KG Hafendorf, von hier entlang der östlichen Grundstücksgrenze der Grundstücke Nr. 68/5, Baufläche .235 bis zum nordöstlichen Eckpunkt des Grundstückes Baufläche .235, von hier in westlicher Richtung entlang der nördlichen Grundstücksgrenze Baufläche .235, schwenkt sodann entlang desselben Grundstückes wiederum in nördliche Richtung bis zum nördlichen Eckpunkt der Baufläche .235 an der Gärtnerstraße, folgt sodann dem östlichen Straßenrand der Gärtnerstraße bis zur Kreuzung mit der L 138, Parschluger Landesstraße, weiter dem südlichen Rand der L 138, Parschluger Landesstraße (Schirmitzbühelstraße), folgend bis zur Abzweigung des Mühlwiesenweges, dem südlichen Rand des Mühlwiesenweges folgend bis zur Einmündung desselben in die Pötschachgasse, entlang des östlichen Straßenrandes der Pötschachgasse in südlicher Richtung bis zur Einmündung derselben in die Radelsdorfer Straße. In weiterer Folge quert der Grenzverlauf die ÖBB-Trasse zwischen den Grundstücken Nr. Baufläche .61 und 42/1, KG Pötschach, und folgt sodann der südlichen Grenze der ÖBB-Trasse in südwestlicher Richtung bis zur Grundstücksgrenze 218/13 und .29, beide KG Krottendorf, weiter in südöstlicher Richtung der Grundstücksgrenze .26 und .29, beide KG Krottendorf, folgend bis zum südlichen Straßenrand der Werk-VI-Straße, weiter entlang der Werk-VI-Straße in westlicher Richtung bis zum Ausgangspunkt der Grenzbeschreibung.

(2) Schongebiet Zone II

Die Grenze des Schongebietes Zone II verläuft ausgehend vom Kreuzungspunkt des Schnellstraßenzubringers Kapfenberg des Knotens Kapfenberg der Semmering Schnellstraße S 6 mit der Werk-VI-Straße entlang der südlichen Grenze der Zone I bis zur Kreuzung Pötschachstraße/Radelsdorfer Straße, von hier entlang der östlichen Grenze der Zone I folgend bis zur L 138, Parschluger Straße, entlang dem südlichen Rand der L 138, Parschluger Straße, bis zur Einmündung in die B 116, Wiener Straße, dem südlichen Straßenrand der B 116, Wiener Straße, folgend in östlicher Richtung bis zur Gemeindegrenze Kapfenberg – St. Marein im Mürztal, weiter der Gemeindegrenze in Richtung Südosten folgend bis zur Mürz, dem nördlichen Mürzufer in östlicher Richtung folgend bis zum Schnellstraßenzubringer St. Marein im Mürztal der Semmering Schnellstraße S 6, weiter in südlicher Richtung entlang des westlichen Straßenrandes bis zur Semmering Schnellstraße S 6, dem nördlichen Straßenrand der Semmering Schnellstraße S 6 folgend in südwestlicher Richtung bis zum Grundstück Nr. .44, KG Pötschach, entlang der östlichen und nördlichen Grundstücksgrenzen der Grundstücke Nr. .44, KG Pötschach, 208/10, .32, .33 und .34, KG Krottendorf, weiter entlang der westlichen Grundstücksgrenze des Grundstückes Nr. .34, KG Krottendorf, Richtung Südosten bis zur Semmering Schnellstraße S 6, dem nördlichen Straßenrand in östlicher Richtung folgend bis zum Schnellstraßenzubringer Kapfenberg der Semmering Schnellstraße S 6 und weiter dem östlichen Straßenrand des Schnellstraßenzubringers Kapfenberg folgend bis zum Ausgangspunkt der Grenzbeschreibung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 4/2006, LGBl. Nr. 18/2006

§ 3

§ 3 Abgrenzung

Soweit in § 2 Straßen, Wege, Brücken und Wasserläufe als Grenzen angeführt sind, liegen die zugehörigen Flächen außerhalb des Schongebietes.

§ 4

§ 4 Unzulässige Maßnahmen

(1) In der Zone I sind folgende Maßnahmen unzulässig:

1. Die Ausbringung von schnell wirkenden bzw. leicht löslichen Stickstoffdüngern (Jauche, Gülle, Geflügelkot, mineralischer Ammonium- und Nitratdünger sowie Amidstickstoff in Form von Harnstoff) nach der Ernte bis zum Frühjahrsanbau, mindestens bis 15. März, bei Anbau von Mais bis 15. April. Die Ausbringung dieser Dünger im unmittelbaren Zusammenhang mit der Anlage zu winterharten Gründecken ist bis spätestens 1. November und ab 15. März zulässig, sofern die Anlage dieser Gründecke zu einem Zeitpunkt mit Aussicht auf hinreichende Bestandesentwicklung im Herbst und die Beseitigung dieser Gründecken frühestens im Zuge des Frühjahrsanbaues erfolgt.

2. Die Ausbringung von Herbiziden zu Mais in Form der Flächenspritzung vor dem 15. Mai, bei ausschließlicher Anwendung des Wirkstoffes Sulfonylharnstoff (Abbauverhalten zumindest entsprechend dem Wirkstoff Rimsulfuron) vor dem 1. Mai jeden Wirtschaftsjahres, ausgenommen auf Grundstücken, auf denen die Bandspritzung wegen der Grundstücksgröße, der Grundstücksform oder der Hanglage technisch undurchführbar ist.

3. Die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln mit den Wirkstoffen Triazin (Atrazin, Cyanazin, Propazin, Terbuthylazin u. a.), Alachlor, Clopyralid, Bromacil und Amitrol.

4. Die Fischhaltung mit Fütterung in offengelegten Grundwasserflächen. Ausgenommen sind die Fischhaltung auf Naturnahrungsbasis sowie wasserrechtlich hiefür bisher bewilligte Folgenutzungen.

5. Versickerungen von häuslichen und/oder betrieblichen Abwässern.

6. Die Ausbringung von Senkgrubenräumgut, Klärschlamm, Klärschlammkompost und Müllkompost, ausgenommen Komposte, die aus Biokompostanlagen stammen.

7. Die Verwendung biologisch schwer abbaubarer Schmierstoffe zum Betrieb von Motorsägen.

8. Die Neuerrichtung von Tankstellen sowie gewerblichen Mineralöllageranlagen und Umschlagplätzen.

9. Die Lagerung von Festmist außerhalb der in Hofnähe befindlichen Anlagen zur Sammlung und Lagerung von Festmist, sofern nicht die Festmistmenge je Feldstapel unter dem Jahresbedarf von einem Hektar verbleibt und der Feldlagerplatz nicht jährlich gewechselt wird.

10. Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme sowie Anlagen zur thermischen Nutzung des Grundwassers (Heizung und Kühlung).

(2) In der Zone II sind folgende Maßnahmen unzulässig:

1. Versickerungen von häuslichen und/oder betrieblichen Abwässern.

2. Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme sowie Anlagen zur thermischen Nutzung des Grundwassers (Heizung und Kühlung).

(3) Im gesamten Schongebiet (Zone I und II) sind auf Flächen, die durch künstliche Eingriffe unter dem angrenzenden natürlichen Niveau gelegen sind (Trockenbaggerungen), folgende Maßnahmen und Tätigkeiten unzulässig, soweit sie bisher nicht wasserrechtlich bewilligt sind:

1. Die Errichtung und/oder Erweiterung von Bauten und sonstigen Anlagen, sofern dadurch bzw. mit deren Betrieb eine nachteilige Beeinträchtigung des Grundwassers zu befürchten ist.

2. Die Lagerung, Leitung und der Umschlag wassergefährdender Stoffe im Sinne des § 3 1 a WRG.

3. Die Ablagerung von Abfällen aller Art, ausgenommen Inertstoffe.

Zum Verbotsbereich zählen auch die Böschungen bis zur Böschungsoberkante. Nicht zu den Verbotsflächen gehören bis auf das Niveau von anschließenden Niederterrassen abgesenkte Hochterrassen.

§ 5

§ 5 Anzeige- und bewilligungspflichtige Maßnahmen

(1) In der Zone I bedürfen nachstehende Maßnahmen einer wasserrechtlichen Bewilligung:

1. Die Errichtung, Erweiterung oder Änderung von gewerblichen, industriellen oder sonstigen Anlagen, deren Errichtung selbst, deren Tätigkeitsbereich oder deren Abwasseranfall wegen seiner Menge und/oder Beschaffenheit das Grundwasser oder Oberflächenwasser zu beeinträchtigen vermag, sowie Grabungen und Bohrungen, die über 3 m Tiefe gehen.

2. Die Lagerung, Leitung und der Umschlag wassergefährdender Stoffe, ferner die Abänderung, Erweiterung oder Auflassung von Tankstellen, die Errichtung und der Betrieb von Altmetallverwertungsanlagen, Bitumenmischanlagen und Ölfeuerungsanlagen sowie die Ablagerung von Teer und Kohle im Freien. Von dieser Bewilligung ausgenommen ist die Lagerung von Mineralölen und Mineralölprodukten bis 500 l in höchstens 200 l fassenden verschließbaren Kunststoff- oder Stahlbehältern oder Kanistern, wenn die Lagerung so erfolgt, daß bei Ausfließen des Produktes ein Einsickern in den Boden ausgeschlossen ist.

(2) In der Zone II sind folgende Maßnahmen anzeigepflichtig im Sinne des § 114 Wasserrechtsgesetz, in der Fassung vom 11.Juli 1997, BGBl. Nr. 74/1997, sofern sie nicht ohnedies nach dem Wasserrechtsgesetz bewilligungspflichtig sind:

1. Die Errichtung, Erweiterung oder Änderung von gewerblichen, industriellen oder sonstigen Anlagen, deren Errichtung selbst, deren Tätigkeitsbereich oder deren Abwasseranfall wegen seiner Menge und/oder Beschaffenheit das Grundwasser und Oberflächenwasser zu beeinträchtigen vermag, sowie Grabungen und Bohrungen, die über 3 m Tiefe gehen.

2. Die Lagerung, Leitung und der Umschlag wassergefährdender Stoffe, ferner die Abänderung, Erweiterung oder Auflassung von Tankstellen, die Errichtung und der Betrieb von Altmetallverwertungsanlagen, Bitumenmischanlagen und Ölfeuerungsanlagen sowie die Ablagerung von Teer und Kohle im Freien. Von dieser Bewilligung ausgenommen ist die Lagerung von Mineralölen und Mineralölprodukten bis 500 l in höchstens 200 l fassenden verschließbaren Kunststoff- oder Stahlbehältern oder Kanistern, wenn die Lagerung so erfolgt, daß bei Ausfließen des Produktes ein Einsickern in den Boden ausgeschlossen ist.

(3) Innerhalb des gesamten Schongebietes (Zone I und II) bedürfen nachstehende Maßnahmen einer wasserrechtlichen Bewilligung:

1. Die Errichtung und Erweiterung von Campingplätzen und von Kleingartenanlagen.

2. Die Errichtung von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswässern, die auf Straßen und sonstigen Verkehrs- und Manipulationsflächen anfallen.

3. Die Errichtung oder Erweiterung von Friedhöfen.

4. Die Verwendung von Herbiziden außerhalb der Landwirtschaft.

5. Die Errichtung und Erweiterung von Gartenbaubetrieben.

6. Jede Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung).

7. Das Abstellen von Kraftfahrzeugen, die nicht mehr zum Verkehr zugelassen und/oder verkehrstüchtig sind sowie die Ablagerung von Teilen von Kraftfahrzeugen außerhalb von hiefür geeigneten und bewilligten Flächen.

8. Die Errichtung von Kompostieranlagen aller Art. Ausgenommen davon sind Biokompostieranlagen in Form von Einzelkompostierung.

9. Die Errichtung von Bergbaubetrieben einschließlich damit verbundener Schürfungen und Sprengungen.

10. Die Anlage und Erweiterung von Kies-, Sand- und Lehmgruben und sonstigen Materialgewinnungen sowie deren Auffüllungen.

11. Die Errichtung und Auflassung von Hausbrunnen.

12. Die Durchführung von wasserbaulichen Maßnahmen an der Mürz mit Ausnahme von Pflegemaßnahmen untergeordneten Umfanges und von Sofortmaßnahmen im Katastrophenfall.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/1997

§ 6

Verständigungspflichten bei Wassergefährdung

§ 6

Das Ausfließen von chemisch oder biologisch nicht oder nur schwer abbaubaren Stoffen, wie insbesondere von Mineralölen, Pflanzenschutzmitteln, von Wasser gefährdenden sowie von radioaktiven Stoffen innerhalb des gesamten Schongebietes, ist unverzüglich vom Verursacher sowie vom Eigentümer, Besitzer oder Nutznießer betroffener Grundstücke der Wasserrechtsbehörde und der Stadtgemeinde Kapfenberg anzuzeigen. Dasselbe gilt auch für das Ausfließen von Gülle bzw. Jauche.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 4/2006, LGBl. Nr. 18/2006

§ 7

§ 7 Kartographische Ausweisung des Schongebietes

Die Begrenzung des Schongebietes ist in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage dargestellt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 4/2006, LGBl. Nr. 18/2006

§ 8

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1997 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes vom 4. Dezember 1996, LGBl. Nr. 3/1997, außer Kraft.

§ 9

§ 9 Inkrafttreten von Novellen

(1) Die Änderung des Verordnungstitels, der §§ 1, 2, 6 und 7 durch die Novelle LGBl. Nr. 4/2006 ist mit 1. Februar 2006 in Kraft getreten.

(2) Die Änderung des Verordnungstitels, der §§ 1, 2, 6 und 7 durch die Novelle LGBl. Nr. 18/2006 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 11. Februar 2006, in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 4/2006, LGBl. Nr. 18/2006

Anlage

Anl. 1

(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 18/2006