(1) In der Zone I bedürfen nachstehende Maßnahmen einer wasserrechtlichen Bewilligung:
1. Die Errichtung, Erweiterung oder Änderung von gewerblichen, industriellen oder sonstigen Anlagen, deren Errichtung selbst, deren Tätigkeitsbereich oder deren Abwasseranfall wegen seiner Menge und/oder Beschaffenheit das Grundwasser oder Oberflächenwasser zu beeinträchtigen vermag, sowie Grabungen und Bohrungen, die über 3 m Tiefe gehen.
2. Die Lagerung, Leitung und der Umschlag wassergefährdender Stoffe, ferner die Abänderung, Erweiterung oder Auflassung von Tankstellen, die Errichtung und der Betrieb von Altmetallverwertungsanlagen, Bitumenmischanlagen und Ölfeuerungsanlagen sowie die Ablagerung von Teer und Kohle im Freien. Von dieser Bewilligung ausgenommen ist die Lagerung von Mineralölen und Mineralölprodukten bis 500 l in höchstens 200 l fassenden verschließbaren Kunststoff- oder Stahlbehältern oder Kanistern, wenn die Lagerung so erfolgt, daß bei Ausfließen des Produktes ein Einsickern in den Boden ausgeschlossen ist.
(2) In der Zone II sind folgende Maßnahmen anzeigepflichtig im Sinne des § 114 Wasserrechtsgesetz, in der Fassung vom 11.Juli 1997, BGBl. Nr. 74/1997, sofern sie nicht ohnedies nach dem Wasserrechtsgesetz bewilligungspflichtig sind:
1. Die Errichtung, Erweiterung oder Änderung von gewerblichen, industriellen oder sonstigen Anlagen, deren Errichtung selbst, deren Tätigkeitsbereich oder deren Abwasseranfall wegen seiner Menge und/oder Beschaffenheit das Grundwasser und Oberflächenwasser zu beeinträchtigen vermag, sowie Grabungen und Bohrungen, die über 3 m Tiefe gehen.
2. Die Lagerung, Leitung und der Umschlag wassergefährdender Stoffe, ferner die Abänderung, Erweiterung oder Auflassung von Tankstellen, die Errichtung und der Betrieb von Altmetallverwertungsanlagen, Bitumenmischanlagen und Ölfeuerungsanlagen sowie die Ablagerung von Teer und Kohle im Freien. Von dieser Bewilligung ausgenommen ist die Lagerung von Mineralölen und Mineralölprodukten bis 500 l in höchstens 200 l fassenden verschließbaren Kunststoff- oder Stahlbehältern oder Kanistern, wenn die Lagerung so erfolgt, daß bei Ausfließen des Produktes ein Einsickern in den Boden ausgeschlossen ist.
(3) Innerhalb des gesamten Schongebietes (Zone I und II) bedürfen nachstehende Maßnahmen einer wasserrechtlichen Bewilligung:
1. Die Errichtung und Erweiterung von Campingplätzen und von Kleingartenanlagen.
2. Die Errichtung von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswässern, die auf Straßen und sonstigen Verkehrs- und Manipulationsflächen anfallen.
3. Die Errichtung oder Erweiterung von Friedhöfen.
4. Die Verwendung von Herbiziden außerhalb der Landwirtschaft.
5. Die Errichtung und Erweiterung von Gartenbaubetrieben.
6. Jede Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung).
7. Das Abstellen von Kraftfahrzeugen, die nicht mehr zum Verkehr zugelassen und/oder verkehrstüchtig sind sowie die Ablagerung von Teilen von Kraftfahrzeugen außerhalb von hiefür geeigneten und bewilligten Flächen.
8. Die Errichtung von Kompostieranlagen aller Art. Ausgenommen davon sind Biokompostieranlagen in Form von Einzelkompostierung.
9. Die Errichtung von Bergbaubetrieben einschließlich damit verbundener Schürfungen und Sprengungen.
10. Die Anlage und Erweiterung von Kies-, Sand- und Lehmgruben und sonstigen Materialgewinnungen sowie deren Auffüllungen.
11. Die Errichtung und Auflassung von Hausbrunnen.
12. Die Durchführung von wasserbaulichen Maßnahmen an der Mürz mit Ausnahme von Pflegemaßnahmen untergeordneten Umfanges und von Sofortmaßnahmen im Katastrophenfall.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/1997
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