(1) In der Zone I sind folgende Maßnahmen unzulässig:
1. Die Ausbringung von schnell wirkenden bzw. leicht löslichen Stickstoffdüngern (Jauche, Gülle, Geflügelkot, mineralischer Ammonium- und Nitratdünger sowie Amidstickstoff in Form von Harnstoff) nach der Ernte bis zum Frühjahrsanbau, mindestens bis 15. März, bei Anbau von Mais bis 15. April. Die Ausbringung dieser Dünger im unmittelbaren Zusammenhang mit der Anlage zu winterharten Gründecken ist bis spätestens 1. November und ab 15. März zulässig, sofern die Anlage dieser Gründecke zu einem Zeitpunkt mit Aussicht auf hinreichende Bestandesentwicklung im Herbst und die Beseitigung dieser Gründecken frühestens im Zuge des Frühjahrsanbaues erfolgt.
2. Die Ausbringung von Herbiziden zu Mais in Form der Flächenspritzung vor dem 15. Mai, bei ausschließlicher Anwendung des Wirkstoffes Sulfonylharnstoff (Abbauverhalten zumindest entsprechend dem Wirkstoff Rimsulfuron) vor dem 1. Mai jeden Wirtschaftsjahres, ausgenommen auf Grundstücken, auf denen die Bandspritzung wegen der Grundstücksgröße, der Grundstücksform oder der Hanglage technisch undurchführbar ist.
3. Die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln mit den Wirkstoffen Triazin (Atrazin, Cyanazin, Propazin, Terbuthylazin u. a.), Alachlor, Clopyralid, Bromacil und Amitrol.
4. Die Fischhaltung mit Fütterung in offengelegten Grundwasserflächen. Ausgenommen sind die Fischhaltung auf Naturnahrungsbasis sowie wasserrechtlich hiefür bisher bewilligte Folgenutzungen.
5. Versickerungen von häuslichen und/oder betrieblichen Abwässern.
6. Die Ausbringung von Senkgrubenräumgut, Klärschlamm, Klärschlammkompost und Müllkompost, ausgenommen Komposte, die aus Biokompostanlagen stammen.
7. Die Verwendung biologisch schwer abbaubarer Schmierstoffe zum Betrieb von Motorsägen.
8. Die Neuerrichtung von Tankstellen sowie gewerblichen Mineralöllageranlagen und Umschlagplätzen.
9. Die Lagerung von Festmist außerhalb der in Hofnähe befindlichen Anlagen zur Sammlung und Lagerung von Festmist, sofern nicht die Festmistmenge je Feldstapel unter dem Jahresbedarf von einem Hektar verbleibt und der Feldlagerplatz nicht jährlich gewechselt wird.
10. Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme sowie Anlagen zur thermischen Nutzung des Grundwassers (Heizung und Kühlung).
(2) In der Zone II sind folgende Maßnahmen unzulässig:
1. Versickerungen von häuslichen und/oder betrieblichen Abwässern.
2. Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme sowie Anlagen zur thermischen Nutzung des Grundwassers (Heizung und Kühlung).
(3) Im gesamten Schongebiet (Zone I und II) sind auf Flächen, die durch künstliche Eingriffe unter dem angrenzenden natürlichen Niveau gelegen sind (Trockenbaggerungen), folgende Maßnahmen und Tätigkeiten unzulässig, soweit sie bisher nicht wasserrechtlich bewilligt sind:
1. Die Errichtung und/oder Erweiterung von Bauten und sonstigen Anlagen, sofern dadurch bzw. mit deren Betrieb eine nachteilige Beeinträchtigung des Grundwassers zu befürchten ist.
2. Die Lagerung, Leitung und der Umschlag wassergefährdender Stoffe im Sinne des § 3 1 a WRG.
3. Die Ablagerung von Abfällen aller Art, ausgenommen Inertstoffe.
Zum Verbotsbereich zählen auch die Böschungen bis zur Böschungsoberkante. Nicht zu den Verbotsflächen gehören bis auf das Niveau von anschließenden Niederterrassen abgesenkte Hochterrassen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise