Vorwort
§ 1 § 1
Zum Schutze der Wasserversorgungsanlagen für die Stadtgemeinde Feldbach und zur Sicherung des künftigen Trink und Nutzwasserbedarfes im Raume Feldbach sowie zum Schutze der Mineralwasservorkommen im Raume Feldbach wird ein Grundwasserschongebiet bestimmt, das die Gemeinden Feldbach, Gniebing Weißenbach, Kornberg bei Riegersburg, Mühldorf bei Feldbach, Leitersdorf im Raabtal und Raabau erfaßt.
§ 2
§ 2
1. Die Grenze des Schongebietes verläuft ausgehend von Kote 374 (Kalvarienberg) in der Fallinie nördlich bergab, knapp östlich des Anwesens Unterweißenbach Nr. 23 vorbei, zwischen dem Wirtschaftsgebäude H. Nr. 26 und den Wohnhäusern Unterweißenbach Nr. 26 und 27 hindurch zur östlichen Begrenzung des sogenannten Lugitschkellers (Bauparz. 206, KG. Feldbach) an der Gnaser Landesstraße Nr. 90 am westlichen Stadtrand von Feldbach.
Vom Lugitschkeller führt die Grenzlinie in gerader, fast nördlicher Richtung und nach Überquerung der Landesstraße Nr. 90 sowie der Raab zu einem Feldweg, der die Bahnlinie Graz
Mogersdorf in Bahn
km 199,02 kreuzt, sodann vorerst dem Feldweg folgend und in dessen Richtung weiter bis zur Gleichenberger
Bundesstraße Nr. 66.
Der weitere Grenzverlauf folgt der Gleichenberger
Bundesstraße Nr. 66 bis zur Abzweigung der Riegersburger
Landesstraße Nr. 45, sodann etwa 480 m dieser Landesstraße entlang bis zur Abzweigung des Gemeindeweges zur Kornberger-Siedlung. Von hier führt die Grenzlinie zwischen den Häusern Gniebing Nr. 119 und Nr. 108 hindurch zu einem von der Landesstraße Nr. 45 etwa 220 m in der anfänglichen Richtung des genannten Gemeindeweges (also ostsüdöstlich) entfernten, im freien Gelände liegenden Punkt und von diesem weiter in nordöstlicher Richtung den Auersbach querend zu dem am linksufrigen Waldrand befindlichen Anwesen vlg. Teichthuber und dieses einschließend bis zum Gemeindeweg am Waldrand. Weiterhin verläuft die Grenze entlang des Gemeindeweges am Fuße des Konixberges in allgemein südöstlicher Richtung bis zur Weggabelung an der Gemeindegrenze Kornberg bei Riegersburg
Raabau, von dieser Weggabelung etwa 200 m entlang des auf den Konixberg führenden Weges, sodann in ostsüdöstlicher Richtung entlang eines Weges bzw. der Berglehne zur westlichen Zufahrt der Gärtnerei, dann zwischen dem Wohnhaus Nr. 77 und dem Wirtschaftsgebäude hindurch und in Fortsetzung dieser Richtung an der Berglehne entlang zum Weg unter der Raabausiedlung und bis zur Einmündung des Gemeindeweges in die Jennersdorfer
Landesstraße Nr.54 beim Bauhof Feldbach.
Die Grenzlinie folgt sodann der Jennersdorfer
Landesstraße Nr.54 nach Osten an der Kote 280 vorbei bis zur Kapelle an der Gemeindegrenze Raabau
Lödersdorf, folgt nach Süden weiter der gemeinschaftlichen Gemeindegrenze Raabau-Lödersdorf bzw. Raabau
Leitersdorf im Raabtal, übersetzt die Bahnlinie Graz
Mogersdorf in Bahn
km 195,16 und verläuft weiter der Gemeindegrenze entlang bis zum Raabfluß, sodann die Raab flußabwärts bis zu der in der Karte eingezeichneten Hainfeldbrücke (bereits abgetragen) nördlich des Schlosses Hainfeld.
Von der Hainfeldbrücke führt die Begrenzungslinie an das rechte Raabufer, dann einen Weg entlang zur Brücke über den Giemerbach (Kote 273) und von da in gerader Linie zum nordöstlichen Erdwall des Schlosses Hainfeld und in dessen Fortsetzung zur Eisenstädter
Bundesstraße Nr. 50 an der Einmündungsstelle der Landesstraße Nr. 63 nach Leitersdorf im Raabtal. Von dieser Stelle führt die Grenze die Bundesstraße Nr. 50 entlang westwärts bis zur Zufahrt zum Schloß Hainfeld, um sodann etwa 280 m der sogenannten Eschenallee in südlicher Richtung zu folgen. Hier biegt die Grenzlinie nach Westen ab, folgt einem Feldweg bis zur Mündung eines Interessentenweges in die Zufahrtsstraße zum Steinbruch und gelangt nach Überquerung des Interessentenweges zum Waldrand an der Berglehne.
Der weitere Grenzverlauf fällt mit der Waldgrenze in allgemein südwestlicher Richtung zusammen, führt an der geschlossenen Ortschaft Mühldorf vorbei bis zur Gemeindestraße Mühldorf
Steinberg und folgt etwa 125 m dieser sowie der ersten rechten Abzweigungsstraße bergan, um von da in der Fallinie hangabwärts zu verlaufen. Im weiteren Verlauf dieser Richtung wird ein rechter Zubringer des Giemerbaches überquert und die Grenzlinie führt nördlich des Anwesens Mühldorf Nr. 94 vorbei zur alten Gleichenbergerstraße. Dieser in nördlicher Richtung bis zur Weggabelung mit dem Edelsgrabenweg (Langangerweg) folgend, biegt sodann die Grenze westlich zum Edelsgrabenbach ab und verläuft in diesem bachabwärts bis zur Brücke im Zuge des sogenannten Breitackerweges. Die Begrenzung führt etwa 650 m den sogenannten Breitackerweg in allgemein südwestlicher Richtung entlang bis zum Anwesen Mühldorf Nr. 96, folgt hierauf einem Fahrweg hangabwärts bis zur Brücke über den Giemerbach und weiter dem Giemerbach aufwärts bis zur Einmündung eines linken Zubringers an der Gemeindegrenze Mühldorf bei Feldbach
Oedt bei Feldbach.
Hierauf führt die Grenzlinie etwa 380 m entlang des genannten linken Zubringers des Giemerbaches bzw. der Gemeindegrenze bachaufwärts, wobei die Gleichenberger
Bundesstraße Nr. 66 überquert wird. Sie folgt sodann einer Senke und der Fallinie nördlich bergan bis zur Bergkuppe bei Baumbuch. Von dieser Bergkuppe fällt die Grenze in nordwestlicher Richtung bergab, übersetzt den Feldbach (Oedtbach), die Landesstraße Nr. 100 sowie die Bahnlinie Feldbach
Gleichenberg in Bahn
km 3,22, führt sodann südwestlich beim Anwesen Unterweißenbach Nr. 10 vorbei, die Fallinie bergan zur Kote 398 und in gerader Linie zur Kote 374 am Kalvarienberg, den Ausgangspunkt der Grenzbeschreibung.
2. Straßen, Wege, Brücken und Bachläufe, die als Grenze angeführt sind, gehören noch zum Schongebiet.
3. In der Anlage ist das Schongebiet im Maßstab 1 : 25.000 dargestellt; sie bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
§ 3
§ 3
Im Schongebiet bedürfen nachstehende Maßnahmen vor ihrer Durchführung unbeschadet der Bewilligungspflicht nach anderen Verwaltungsvorschriften einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde:
1. Bohrungen und Grabungen, die in Tiefen bis über 15 m reichen, sowie Sprengungen, die sich in Tiefen bis über 15 m auswirken;
2. die Lagerung und Verwendung von radioaktiven Stoffen;
3. die Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Änderung von gewerblichen, industriellen oder sonstigen Anlagen, wenn hiedurch eine Verunreinigung des Grundwassers oder obertägiger Gewässer mit chemisch oder biologisch nicht oder schwer abbaubaren Stoffen verursacht werden kann; hierunter fallen insbesondere Tankstellen, die Lagerung und unterirdische Leitung von Mineralölen, die Lagerung von Teer und Kohle über 10 Tonnen im Freien sowie die Lagerung von anderen für das Grundwasser gefährlichen Stoffen; ausgenommen von der Bewilligungspflicht ist die Lagerung von Treibstoffen bis 800 1 in höchstens 200 1 fassenden verschließbaren Stahlfässern oder Kanistern, wenn sie so erfolgt, daß bei Ausfließen des Treibstoffes ein Einsickern in den Boden ausgeschlossen ist; weiters ist die Aufbewahrung und Verwendung der eingangs bezeichneten Stoffe in kleineren Mengen zur Deckung des laufenden Bedarfes von der Bewilligungspflicht ausgenommen, wenn hiebei die zur Reinhaltung des Grundwassers entsprechende Sorgfalt angewendet wird.
§ 4
§ 4
Der Wasserrechtsbehörde ist unverzüglich vom Verursacher oder Eigentümer, Besitzer oder Nutznießer des betreffenden Grundstückes anzuzeigen:
a) das unbeabsichtigte Erschroten von Mineralwasser und Kohlensäuregas;
b) das Ausfließen von chemisch oder biologisch nicht oder schwer abbaubaren Stoffen innerhalb des Schongebietes, wie insbesondere von Mineralölen, Pflanzenschutzmitteln u. dgl.
§ 5
§ 5
(1) Alle im § 2 angeführten Höhenkoten beziehen sich auf das Blatt 192 (Ausgabe 1956) der Österreichischen Karte 1 : 25.000.
(2) Die im § 2 festgelegten Gebiete sind in Karten eingetragen, die beim Amte der Steiermärkischen Landesregierung (Wasserbuch), bei der Bezirkshauptmannschaft Feldbach sowie in den Gemeindeämtern Feldbach, Gniebing Weißenbach, Kornberg bei Riegersburg, Mühldorf bei Feldbach, Leitersdorf im Raabtal und Raabau aufliegen.
Anlage
Anl. 1
(Anm: Die Anlage ist als PDF dokumentiert.)
Anhänge
Anlage1PDF