Im Schongebiet bedürfen nachstehende Maßnahmen vor ihrer Durchführung unbeschadet der Bewilligungspflicht nach anderen Verwaltungsvorschriften einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde:
1. Bohrungen und Grabungen, die in Tiefen bis über 15 m reichen, sowie Sprengungen, die sich in Tiefen bis über 15 m auswirken;
2. die Lagerung und Verwendung von radioaktiven Stoffen;
3. die Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Änderung von gewerblichen, industriellen oder sonstigen Anlagen, wenn hiedurch eine Verunreinigung des Grundwassers oder obertägiger Gewässer mit chemisch oder biologisch nicht oder schwer abbaubaren Stoffen verursacht werden kann; hierunter fallen insbesondere Tankstellen, die Lagerung und unterirdische Leitung von Mineralölen, die Lagerung von Teer und Kohle über 10 Tonnen im Freien sowie die Lagerung von anderen für das Grundwasser gefährlichen Stoffen; ausgenommen von der Bewilligungspflicht ist die Lagerung von Treibstoffen bis 800 1 in höchstens 200 1 fassenden verschließbaren Stahlfässern oder Kanistern, wenn sie so erfolgt, daß bei Ausfließen des Treibstoffes ein Einsickern in den Boden ausgeschlossen ist; weiters ist die Aufbewahrung und Verwendung der eingangs bezeichneten Stoffe in kleineren Mengen zur Deckung des laufenden Bedarfes von der Bewilligungspflicht ausgenommen, wenn hiebei die zur Reinhaltung des Grundwassers entsprechende Sorgfalt angewendet wird.
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