LandesrechtSteiermarkVerordnungenErmächtigung an Versicherungsunternehmen zur Einrichtung von Zulassungsstellen

Ermächtigung an Versicherungsunternehmen zur Einrichtung von Zulassungsstellen

In Kraft seit 16. Oktober 1999
Up-to-date

§ 1

§ 1 Behörden

Versicherer, die eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (§ 59 Abs. 1 KFG 1967) anbieten, können im örtlichen Wirkungsbereich sämtlicher steirischer Bezirkshauptmannschaften sowie der Landespolizeidirektion Steiermark als Sicherheitsbehörde erster Instanz für das Gebiet der Stadtgemeinde Graz und Landespolizeidirektion Steiermark als Sicherheitsbehörde erster Instanz für das Gebiet der Stadtgemeinde Leobenermächtigt werden, Zulassungsstellen einzurichten und zu betreiben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 46/2013

§ 2

§ 2 Wirksamkeitsbeginn der Ermächtigung

Der frühestmögliche Wirksamkeitsbeginn der Ermächtigung wird wie folgt festgelegt:

1. im örtlichen Wirkungsbereich der Bezirkshauptmannschaften Bruck an der Mur, Deutschlandsberg, Feldbach, Fürstenfeld, Leibnitz, Radkersburg und Voitsberg: 20. September 1999

2. im örtlichen Wirkungsbereich der Bezirkshauptmannschaften Graz-Umgebung, Hartberg, Leoben, Mürzzuschlag und Weiz sowie der Bundespolizeidirektionen Graz und Leoben: 18. Oktober 1999

3. im örtlichen Wirkungsbereich der Bezirkshauptmannschaften Judenburg, Knittelfeld, Liezen (einschließlich der Politischen Exposituren der Bezirkshauptmannschaft Liezen in Bad Aussee und Gröbming) und Murau: 15. November 1999

§ 3

§ 3 Öffnungszeiten

Die eingerichteten Zulassungsstellen müssen an Werktagen, ausgenommen am 24. und 31. Dezember, mindestens zu folgenden Zeiten geöffnet sein:

Montag bis Donnerstag von 8 bis 12 Uhr
Freitag von 8 bis 13 Uhr

§ 4

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

§ 5

§ 5 Inkrafttreten von Novellen

Die Änderung des § 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 46/2013 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. Mai 2013, in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 46/2013