Versicherer, die eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (§ 59 Abs. 1 KFG 1967) anbieten, können im örtlichen Wirkungsbereich sämtlicher steirischer Bezirkshauptmannschaften sowie der Landespolizeidirektion Steiermark als Sicherheitsbehörde erster Instanz für das Gebiet der Stadtgemeinde Graz und Landespolizeidirektion Steiermark als Sicherheitsbehörde erster Instanz für das Gebiet der Stadtgemeinde Leobenermächtigt werden, Zulassungsstellen einzurichten und zu betreiben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 46/2013
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