LandesrechtSteiermarkVerordnungenKennzeichnung von Wildschutzgebieten

Kennzeichnung von Wildschutzgebieten

In Kraft seit 03. April 1986
Up-to-date

§ 1

§ 1

(1) Die Hinweistafeln für die Kennzeichnung der Wildschutzgebiete gemäß § 51 des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986 sind nach dem Muster der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage zu gestalten. Sie sind aus witterungsbeständigem Material mit den Ausmaßen von 50 x 25 cm herzustellen.

(2) Die Tafel hat Angaben über die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, die Geschäftszahl des Bescheides, mit dem das Wildschutzgebiet verfügt wurde, und die zeitliche Begrenzung der verfügten Sperre zu enthalten. Darüber hinaus ist durch die Aufschrift „Wildschutzgebiet“ auf den Zweck dieser Sperre hinzuweisen.

(3) Der Jagdberechtigte ist verpflichtet, auf den Tafeln unauslöschbar und unverwischbar die dem Inhalt des das Wildschutzgebiet verfügenden Bescheides entsprechenden Eintragungen (Abs. 2) vorzunehmen. Unvollständig beschriftete Tafeln stellen keinen verbindlichen Hinweis auf ein bestehendes Wildschutzgebiet dar.

§ 2

§ 2

(1) Der Jagdberechtigte hat Wildschutzgebiete ausreichend zu kennzeichnen, wobei die Tafeln jedenfalls an jenen Stellen anzubringen sind, wo öffentliche Straßen und Wege, markierte Wege und Forststraßen, örtlich übliche Schiführen, Schiabfahrten und Langlaufloipen in das Wildschutzgebiet führen.

(2) Die Tafeln sind gut sichtbar, nicht höher als 3 m Über dem Boden anzubringen. Es ist vorzusorgen, daß sie durch Gras, Äste und Unterwuchs nicht verdeckt werden.

§ 3

§ 3

Übertretungen dieser Verordnung sind gemäß § 77 des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986 zu bestrafen.

§ 4

§ 4 Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 129/2006

In Wildschutzgebieten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 129/2006 bereits genehmigt sind, dürfen die gemäß LGBl. Nr. 24/1986 aufgestellten Hinweistafeln bis längstens 31. Dezember 2012 weiterverwendet werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 129/2006

§ 5

§ 5 Inkrafttreten von Novellen

Die Änderung der Anlage und des § 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 129/2006 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 31. Oktober 2006 in Kraft.“

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 129/2006

Anlage

Anl. 1

(Anm: Das Wegegebot ist als PDF dokumentiert.)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 129/2006