(1) Die Hinweistafeln für die Kennzeichnung der Wildschutzgebiete gemäß § 51 des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986 sind nach dem Muster der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage zu gestalten. Sie sind aus witterungsbeständigem Material mit den Ausmaßen von 50 x 25 cm herzustellen.
(2) Die Tafel hat Angaben über die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, die Geschäftszahl des Bescheides, mit dem das Wildschutzgebiet verfügt wurde, und die zeitliche Begrenzung der verfügten Sperre zu enthalten. Darüber hinaus ist durch die Aufschrift „Wildschutzgebiet“ auf den Zweck dieser Sperre hinzuweisen.
(3) Der Jagdberechtigte ist verpflichtet, auf den Tafeln unauslöschbar und unverwischbar die dem Inhalt des das Wildschutzgebiet verfügenden Bescheides entsprechenden Eintragungen (Abs. 2) vorzunehmen. Unvollständig beschriftete Tafeln stellen keinen verbindlichen Hinweis auf ein bestehendes Wildschutzgebiet dar.
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