In Wildschutzgebieten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 129/2006 bereits genehmigt sind, dürfen die gemäß LGBl. Nr. 24/1986 aufgestellten Hinweistafeln bis längstens 31. Dezember 2012 weiterverwendet werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 129/2006
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