Vorwort
§ 1
§ 1
(1) Jedes Stück erlegten Schalenwildes ist mit einem Anhänger, in dem die Reviernummer einzutragen ist, zu kennzeichnen (Wildplombe). Hiefür ist die gemäß § 3 Abs. 2 Wildfleischverordnung, BGBl. Nr. 400/1994, vorgesehene Bestätigung zu verwenden.
(2) Der Anhänger ist mittels Einwegverschluß dauerhaft an der Bauchmuskulatur oder der freigeschärften Sehne eines Vorderlaufes anzubringen.
(3) Die Anhänger sind von der Steirischen Landesjägerschaft auf ihre Kosten aus plastifiziertem Karton herzustellen. Sie sind vom Bezirksjägermeister gegen Ersatz der Barauslagen den Jagdberechtigten entsprechend dem genehmigten bzw. festgesetzten Abschußplan auszuhändigen.
§ 2
§ 2
(1) Die Erlegung jedes Stückes Schalen , Auer und Birkwild sowie jedes Murmeltieres und die Auffindung von Fallwild dieser Wildarten ist vom Jagdberechtigten binnen drei Tagen mittels einer Abschußmeldekarte dem Hege und Bezirks jägermeister anzuzeigen.
(2) Die Abschußmeldekarten sind nach dem Muster der Anlage zu dieser Verordnung von der Steirischen Landesjägerschaft auf ihre Kosten herzustellen und um Bezirksjägermeister gegen Ersatz der Barauslagen den Jagdberechtigten auszuhändigen.
§ 3
§ 3
Übertretungen dieser Verordnung werden auf Grund des § 77 des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986, LGBl. Nr. 23, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 72/1994, bestraft.
§ 4
§ 4
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 1995 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. März 1983, LGBl. Nr. 21, außer Kraft.
(3) Die Neufassung der im § 2 Abs. 2 genannten Anlage (Abschussmeldekarte) durch die Novelle LGBl. Nr. 14/2001 tritt mit 1. April 2001 in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/2001
Anlage
Anl. 1
(Anm: Die Abschussmeldekarte ist als PDF dokumentiert.)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/2001