(1) Jedes Stück erlegten Schalenwildes ist mit einem Anhänger, in dem die Reviernummer einzutragen ist, zu kennzeichnen (Wildplombe). Hiefür ist die gemäß § 3 Abs. 2 Wildfleischverordnung, BGBl. Nr. 400/1994, vorgesehene Bestätigung zu verwenden.
(2) Der Anhänger ist mittels Einwegverschluß dauerhaft an der Bauchmuskulatur oder der freigeschärften Sehne eines Vorderlaufes anzubringen.
(3) Die Anhänger sind von der Steirischen Landesjägerschaft auf ihre Kosten aus plastifiziertem Karton herzustellen. Sie sind vom Bezirksjägermeister gegen Ersatz der Barauslagen den Jagdberechtigten entsprechend dem genehmigten bzw. festgesetzten Abschußplan auszuhändigen.
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