LandesrechtSteiermarkVerordnungenEinführung von Wildplomben und Abschußmeldekarten§ 3

§ 3

In Kraft seit 01. April 1995
Up-to-date

Übertretungen dieser Verordnung werden auf Grund des § 77 des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986, LGBl. Nr. 23, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 72/1994, bestraft.

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