BHHF - Naturschutzgebiet Bad Waltersdorf - Lichtenwalder Moor in der KG. Hohenbrugg
Vorwort
§ 1
§ 1 Gegenstand
(1) Die Grundstücke Nr. 1915/9, 1915/10 und 1915/17, je KG. Hohenbrugg, Marktgemeinde Bad Waltersdorf, werden zwecks Erhaltung des Lichtenwalder Moors als Standort und Lebensraum schutzwürdiger und gefährdeter Pflanzen- und Tierarten einschließlich ihrer Lebensgrundlagen zum Naturschutzgebiet (Moorgebiet) in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
§ 2
§ 2 Schutzzweck
Das Schutzziel ist das Sicherstellen des natürlichen Wasserhaushaltes und der Wassergüte und die Entwicklung zu einem ungestörten Moorgebiet mit angepasster Pflanzen- und Tierwelt, welche nur von den natürlichen Standortbestimmungen abhängig ist. Der Schutzzweck ist auch die Erhaltung des Lichtenwalder Moors in seiner weitgehenden Ursprünglichkeit, seines Moorcharakters und die Sicherung seiner ökologischen Funktionen sowie der typischen Vegetationseinheiten.
§ 3
§ 3 Verbote
Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:
a) das Errichten oder Aufstellen von Bauten und Anlagen aller Art;
b) das Begehen und Befahren der unter Schutz gestellten Grundstücke, mit Ausnahme des Befahrens und des Begehens für wissenschaftliche Zwecke;
c) die Veränderungen der Beschaffenheit oder der Gestaltung des Bodens sowie die Schädigung der Vegetationsdecke, ausgenommen Maßnahmen zur Förderung der Struktur- und Artenvielfalt;
d) die Vornahme von Aufschüttungen und Ablagerungen aller Art;
e) die Entnahme von Totholz;
f) das Campieren und Biken auf den oben angeführten Grundstücken;
g) die Veränderung der Wassergüte des natürlichen Abflusses der Niederschlagswässer und des damit verbundenen lokalen Wasserhaushaltes, ausgenommen Maßnahmen zur Verbesserung des Biotopangebots und Maßnahmen zur Verbesserung des Wasserrückhalts im Moor;
h) die Entnahme oder Schädigung von Pflanzen und Pflanzenteilen, mit Ausnahme für Maßnahmen zur Förderung der Struktur- und Artenvielfalt;
i) das Verwenden oder Einbringen von Chemikalien aller Art sowie mineralischen und organischen Düngern, die den Chemismus im Moorkörper verändern;
j) das Töten, Fangen und Sammeln von Tieren, insbesondere von Insekten;
k) das Mähen der angrenzenden Wegränder vor dem 1. September jeden Jahres
§ 4
§ 4 Ausnahme von den Verboten
Ausnahmen von den im § 3 genannten Verboten können von der Bezirkshauptmannschaft Hartberg nach Einbringung eines schriftlichen Antrages bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.
§ 5
§ 5 Inkrafttreten der Verordnung
Diese Verordnung tritt mit dem Tag der Kundmachung, das ist der 3. Oktober 2008, in Kraft. Gleichzeitig mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Hartberg vom 25. Februar 2008, GZ. 6.3-77/07 außer Kraft.
Anlage 1
Anl. 1
(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)
Anhänge
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