Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:
a) das Errichten oder Aufstellen von Bauten und Anlagen aller Art;
b) das Begehen und Befahren der unter Schutz gestellten Grundstücke, mit Ausnahme des Befahrens und des Begehens für wissenschaftliche Zwecke;
c) die Veränderungen der Beschaffenheit oder der Gestaltung des Bodens sowie die Schädigung der Vegetationsdecke, ausgenommen Maßnahmen zur Förderung der Struktur- und Artenvielfalt;
d) die Vornahme von Aufschüttungen und Ablagerungen aller Art;
e) die Entnahme von Totholz;
f) das Campieren und Biken auf den oben angeführten Grundstücken;
g) die Veränderung der Wassergüte des natürlichen Abflusses der Niederschlagswässer und des damit verbundenen lokalen Wasserhaushaltes, ausgenommen Maßnahmen zur Verbesserung des Biotopangebots und Maßnahmen zur Verbesserung des Wasserrückhalts im Moor;
h) die Entnahme oder Schädigung von Pflanzen und Pflanzenteilen, mit Ausnahme für Maßnahmen zur Förderung der Struktur- und Artenvielfalt;
i) das Verwenden oder Einbringen von Chemikalien aller Art sowie mineralischen und organischen Düngern, die den Chemismus im Moorkörper verändern;
j) das Töten, Fangen und Sammeln von Tieren, insbesondere von Insekten;
k) das Mähen der angrenzenden Wegränder vor dem 1. September jeden Jahres
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