(1) Die Grundstücke Nr. 1915/9, 1915/10 und 1915/17, je KG. Hohenbrugg, Marktgemeinde Bad Waltersdorf, werden zwecks Erhaltung des Lichtenwalder Moors als Standort und Lebensraum schutzwürdiger und gefährdeter Pflanzen- und Tierarten einschließlich ihrer Lebensgrundlagen zum Naturschutzgebiet (Moorgebiet) in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
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