Landschaftsschutzgebiet Nr. 16 - Ennstaler und Eisenerzer Alpen
Vorwort
§ 1
§ 1 Gegenstand
Im Bereich der Ennstaler und Eisenerzer Alpen wird ein in den Gemeinden Ardning, Hall, Weng im Gesäuse, St. Gallen, Altenmarkt bei St. Gallen, Weißenbach an der Enns, Landl, Hieflau, Johnsbach, Radmer, Wald am Schoberpaß, Kalwang und Eisenerz gelegenes Gebiet zum Landschaftsschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Landschaftsschutzgebiet Nr. 16, Gebiete der „Ennstaler und Eisenerzer Alpen“ bezeichnet.
§ 2
§ 2 Schutzzweck
Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung des landschaftlichen Charakters, der natürlichen und naturnahen Landschaftselemente sowie der Bewahrung der besonderen Charakteristik der bäuerlich geprägten Kulturlandschaft. Geschützt werden insbesondere:
– die natürlichen und naturnahen Landschaftselemente, insbesondere die alpinen Matten,
– die Bereiche der Kampfwaldzone,
– die morphologischen Besonderheiten, insbesondere die Kare, die angrenzenden Schuttfluren und Krummholzbestände,
– die Bereiche der bäuerlichen Kulturlandschaft, insbesondere die Wiesen, Weiden und Hutweiden,
– die Almflächen und Waldweidegebiete,
– die natürlichen Fließgewässer mit ihrer Begleitvegetation,
– die Lebensräume der im Schutzgebiet vorkommenden wild lebenden Tier- und Pflanzenarten.
§ 3
§ 3 Abgrenzung des Schutzgebietes
(1) Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Planes im Maßstab 1 : 40.0000.
(2) Der Plan wird durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden:
1. beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Stelle;
2. bei den Bezirkshauptmannschaften Liezen und Leoben und
3. bei allen Gemeindeämtern der im § 1 genannten Gemeinden.
§ 4
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 17. Jänner 2009, in Kraft.
§ 5
§ 5 Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt außer Kraft:
Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über die Erklärung von Gebieten der Ennstaler und Eisenerzer Alpen zum Landschaftsschutzgebiet, LGBl. Nr. 59/1981, zuletzt in der Fassung 69/1986.