Vorwort
Im Bereich der Schladminger Tauern bis zum Sölkerpass wird ein in den Gemeinden Pichl-Preunegg, Rohrmoos-Unterthal, Haus, Gössenberg, Pruggern, Michaelerberg, Kleinsölk, St. Nikolai im Sölktal und Großsölk, politischer Bezirk Liezen, sowie in den Gemeinden Krakau-Hintermühlen, Krakaudorf und Schöder, politischer Bezirk Murau, gelegenes Gebiet zum Landschaftsschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als „Landschaftsschutzgebiet Nr. 11 (Gebiete der Schladminger Tauern bis zum Sölkerpaß)“ bezeichnet.
(1) Diese Verordnung dient der Erhaltung des landschaftlichen Charakters, der natürlichen und naturnahen Landschaftselemente sowie der Bewahrung der besonderen Charakteristik der bäuerlich geprägten Kulturlandschaft in dem im § 1 festgelegten Gebiet.
(2) Geschützt werden insbesondere:
– natürliche und naturnahe Landschaftselemente wie alpine Matten;
– Bereiche der Kampfwaldzone;
– morphologische Besonderheiten, insbesondere die Kare, die angrenzenden Schuttfluren und Krummholzbestände;
– Bereiche der bäuerlichen Kulturlandschaft wie Wiesen, Weiden und Hutweiden;
– Almflächen und Waldweidegebiete;
– natürliche Fließgewässer mit ihrer Begleitvegetation;
– Lebensräume der im Schutzgebiet vorkommenden wild lebenden Tier- und Pflanzenarten.
(1) Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Planes im Maßstab 1 : 120.000.
(2) Der Plan wird durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden:
1. beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Stelle;
2. bei der Expositur Gröbming und den Bezirkshauptmannschaften Murau und Liezen;
3. bei allen Gemeindeämtern der im § 1 genannten Gemeinden.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 29. April 2010, in Kraft.
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. Juni 1981 über die Erklärung von Gebieten der Schladminger Tauern zum Landschaftsschutzgebiet, LGBl. Nr. 54/1981 außer Kraft.