LandesrechtSteiermarkVerordnungenLandschaftsschutzgebiet Nr. 11 - Gebiete der Schladminger Tauern bis zum Sölkerpaß

Landschaftsschutzgebiet Nr. 11 - Gebiete der Schladminger Tauern bis zum Sölkerpaß

In Kraft seit 29. April 2010
Up-to-date

§ 1

§ 1 Gegenstand

Im Bereich der Schladminger Tauern bis zum Sölkerpass wird ein in den Gemeinden Pichl-Preunegg, Rohrmoos-Unterthal, Haus, Gössenberg, Pruggern, Michaelerberg, Kleinsölk, St. Nikolai im Sölktal und Großsölk, politischer Bezirk Liezen, sowie in den Gemeinden Krakau-Hintermühlen, Krakaudorf und Schöder, politischer Bezirk Murau, gelegenes Gebiet zum Landschaftsschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als „Landschaftsschutzgebiet Nr. 11 (Gebiete der Schladminger Tauern bis zum Sölkerpaß)“ bezeichnet.

§ 2

§ 2 Schutzzweck

(1) Diese Verordnung dient der Erhaltung des landschaftlichen Charakters, der natürlichen und naturnahen Landschaftselemente sowie der Bewahrung der besonderen Charakteristik der bäuerlich geprägten Kulturlandschaft in dem im § 1 festgelegten Gebiet.

(2) Geschützt werden insbesondere:

natürliche und naturnahe Landschaftselemente wie alpine Matten;

Bereiche der Kampfwaldzone;

morphologische Besonderheiten, insbesondere die Kare, die angrenzenden Schuttfluren und Krummholzbestände;

Bereiche der bäuerlichen Kulturlandschaft wie Wiesen, Weiden und Hutweiden;

Almflächen und Waldweidegebiete;

natürliche Fließgewässer mit ihrer Begleitvegetation;

Lebensräume der im Schutzgebiet vorkommenden wild lebenden Tier- und Pflanzenarten.

§ 3

§ 3 Abgrenzung des Schutzgebietes

(1) Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Planes im Maßstab 1 : 120.000.

(2) Der Plan wird durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden:

1. beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Stelle;

2. bei der Expositur Gröbming und den Bezirkshauptmannschaften Murau und Liezen;

3. bei allen Gemeindeämtern der im § 1 genannten Gemeinden.

§ 4

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 29. April 2010, in Kraft.

§ 5

§ 5 Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. Juni 1981 über die Erklärung von Gebieten der Schladminger Tauern zum Landschaftsschutzgebiet, LGBl. Nr. 54/1981 außer Kraft.