(1) Diese Verordnung dient der Erhaltung des landschaftlichen Charakters, der natürlichen und naturnahen Landschaftselemente sowie der Bewahrung der besonderen Charakteristik der bäuerlich geprägten Kulturlandschaft in dem im § 1 festgelegten Gebiet.
(2) Geschützt werden insbesondere:
– natürliche und naturnahe Landschaftselemente wie alpine Matten;
– Bereiche der Kampfwaldzone;
– morphologische Besonderheiten, insbesondere die Kare, die angrenzenden Schuttfluren und Krummholzbestände;
– Bereiche der bäuerlichen Kulturlandschaft wie Wiesen, Weiden und Hutweiden;
– Almflächen und Waldweidegebiete;
– natürliche Fließgewässer mit ihrer Begleitvegetation;
– Lebensräume der im Schutzgebiet vorkommenden wild lebenden Tier- und Pflanzenarten.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise