LandesrechtSteiermarkVerordnungenLandschaftsschutzgebiet Nr. 11 - Gebiete der Schladminger Tauern bis zum Sölkerpaß§ 2

§ 2Schutzzweck

In Kraft seit 29. April 2010
Up-to-date

(1) Diese Verordnung dient der Erhaltung des landschaftlichen Charakters, der natürlichen und naturnahen Landschaftselemente sowie der Bewahrung der besonderen Charakteristik der bäuerlich geprägten Kulturlandschaft in dem im § 1 festgelegten Gebiet.

(2) Geschützt werden insbesondere:

natürliche und naturnahe Landschaftselemente wie alpine Matten;

Bereiche der Kampfwaldzone;

morphologische Besonderheiten, insbesondere die Kare, die angrenzenden Schuttfluren und Krummholzbestände;

Bereiche der bäuerlichen Kulturlandschaft wie Wiesen, Weiden und Hutweiden;

Almflächen und Waldweidegebiete;

natürliche Fließgewässer mit ihrer Begleitvegetation;

Lebensräume der im Schutzgebiet vorkommenden wild lebenden Tier- und Pflanzenarten.

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