(1) Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Planes im Maßstab 1 : 120.000.
(2) Der Plan wird durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden:
1. beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Stelle;
2. bei der Expositur Gröbming und den Bezirkshauptmannschaften Murau und Liezen;
3. bei allen Gemeindeämtern der im § 1 genannten Gemeinden.
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