BHDL - Naturschutzgebiet Osterwitz - Moor auf der See-Eben (Pflanzenschutzgebiet)
Vorwort
§ 1
§ 1 Gegenstand und Abgrenzung
Das in der Gemeinde Osterwitz, KG. Osterwitz, gelegene Moor auf der See-Eben mit einem Gesamtausmaß von derzeit ca. 5,64 ha wird in dem in der Anlage festgelegten Gebietsumfang zum Naturschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als „Naturschutzgebiet Moor auf der See-Eben“ bezeichnet.
§ 2
§ 2 Schutzzweck
Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung des Hochmoores mit der charakteristischen Moorvegetation.
§ 3
§ 3 Verbote
(1) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen und Maßnahmen verboten, die geeignet sind, den Pflanzenbestand des Moores zu gefährden oder zu schädigen. Solche Handlungen sind insbesondere:
a) Pflanzen oder Teile davon zu entnehmen;
b) den Wasserhaushalt des Moores zu ändern;
c) Bodenbestandteile abzubauen;
d) Schutt oder Müll abzuladen.
(2) Die Ausübung der Jagd bleibt unberührt.
§ 4
§ 4 Ausnahmen von den Verboten
Ausnahmen von den im § 3 genannten Verboten können bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.
§ 5
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 4. Dezember 2010, in Kraft.
§ 6
§ 6 Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg über die Erklärung des „Moores auf der See-Eben“ zum Naturschutzgebiet (Pflanzenschutzgebiet) vom 4. Jänner 1979, GZ: 6 Oa 3/78, außer Kraft.
Anlage 1
Anl. 1
(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)
Anhänge
PlanPDF