LandesrechtSteiermarkVerordnungenBHDL - Naturschutzgebiet Osterwitz - Moor auf der See-Eben (Pflanzenschutzgebiet)

BHDL - Naturschutzgebiet Osterwitz - Moor auf der See-Eben (Pflanzenschutzgebiet)

In Kraft seit 04. Dezember 2010
Up-to-date

§ 1

§ 1 Gegenstand und Abgrenzung

Das in der Gemeinde Osterwitz, KG. Osterwitz, gelegene Moor auf der See-Eben mit einem Gesamtausmaß von derzeit ca. 5,64 ha wird in dem in der Anlage festgelegten Gebietsumfang zum Naturschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als „Naturschutzgebiet Moor auf der See-Eben“ bezeichnet.

§ 2

§ 2 Schutzzweck

Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung des Hochmoores mit der charakteristischen Moorvegetation.

§ 3

§ 3 Verbote

(1) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen und Maßnahmen verboten, die geeignet sind, den Pflanzenbestand des Moores zu gefährden oder zu schädigen. Solche Handlungen sind insbesondere:

a) Pflanzen oder Teile davon zu entnehmen;

b) den Wasserhaushalt des Moores zu ändern;

c) Bodenbestandteile abzubauen;

d) Schutt oder Müll abzuladen.

(2) Die Ausübung der Jagd bleibt unberührt.

§ 4

§ 4 Ausnahmen von den Verboten

Ausnahmen von den im § 3 genannten Verboten können bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.

§ 5

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 4. Dezember 2010, in Kraft.

§ 6

§ 6 Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg über die Erklärung des „Moores auf der See-Eben“ zum Naturschutzgebiet (Pflanzenschutzgebiet) vom 4. Jänner 1979, GZ: 6 Oa 3/78, außer Kraft.

Anlage 1

Anl. 1

(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)

Anhänge

Plan
PDF