(1) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen und Maßnahmen verboten, die geeignet sind, den Pflanzenbestand des Moores zu gefährden oder zu schädigen. Solche Handlungen sind insbesondere:
a) Pflanzen oder Teile davon zu entnehmen;
b) den Wasserhaushalt des Moores zu ändern;
c) Bodenbestandteile abzubauen;
d) Schutt oder Müll abzuladen.
(2) Die Ausübung der Jagd bleibt unberührt.
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