LandesrechtSteiermarkVerordnungenNaturschutzgebiet Nr. XIV - Riesachtal in den Schladminger Tauern

Naturschutzgebiet Nr. XIV - Riesachtal in den Schladminger Tauern

In Kraft seit 11. März 2011
Up-to-date

§ 1

§ 1 Gegenstand

Das Gebiet des Riesachtales in den Schladminger Tauern, Gemeinden Rohrmoos-Untertal und Haus im Ennstal, Politische Expositur der Bezirkshauptmannschaft Liezen in Gröbming, wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als „Naturschutzgebiet Nr. XIV Riesachtal in den Schladminger Tauern“ bezeichnet.

§ 2

§ 2 Abgrenzung des Schutzgebietes

(1) Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung (Anlage A) in Form eines Plans im Maßstab 1:40.000.

(2) Der Plan wird durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden:

1. beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Stelle;

2. bei der Bezirkshauptmannschaft Liezen, Politische Expositur Gröbming und

3. bei den Gemeindeämtern der Gemeinde Rohrmoos-Untertal und Haus im Ennstal.

§ 3

§ 3 Schutzzweck

Zweck des Naturschutzgebietes Riesachtal ist es, die Natur- und Kulturlandschaft in ihrer weitgehenden Ursprünglichkeit und Eigenart sowie der Eignung zur naturnahen Erholung zu erhalten. Geschützt werden insbesondere:

die natürlichen und naturnahen Landschaftselemente und die alpinen Hochlagen,

die Bereiche der Kampfwaldzone

die Bereiche der bergbäuerlichen Kulturlandschaft, insbesondere die Almweiden und Feuchtwiesen,

die Quellen, Fließgewässer und Wasserflächen mit ihrer Begleitvegetation,

die Lebensräume und Rückzugsgebiete für die im Schutzgebiet vorkommende Tier- und Pflanzenwelt.

§ 4

§ 4 Verbote

(1) Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:

a) das Sammeln von Pilzen und Beeren, ausgenommen durch die Grundeigentümer (Verfügungsberechtigte);

b) das Campieren außerhalb genehmigter Plätze mit Ausnahme von Notbiwaks im Rahmen alpiner Touren;

c) jede übermäßige Lärmentwicklung, insbesondere die Verwendung von Knall- und Feuerwerkskörpern;

d) das Befahren mit Motorfahrzeugen aller Art sowie das Überfliegen mit Motorflugzeugen unter einer Seehöhe von 3500 m, soweit sie unerlässlich sind;

e) die Errichtung von Anlagen aller Art;

f) der Abbau von Bodenbestandteilen, die Vornahme von Grabungen und Sprengungen sowie die Ablagerung von Schutt und Bodenbestandteilen, ebenso die Verunreinigung der Landschaft und die Vornahmen von schädigenden Eingriffen in die Bodenbeschaffenheit;

g) die Schädigung und Veränderung von Quellen, Wasserläufen und Wasserflächen hinsichtlich ihrer natürlichen Wasserführung und Wassergüte;

h) Kulturumwandlungen oder schädigende Eingriffe in die Pflanzenwelt; das mutwillige Beunruhigen von freilebenden Tieren;

i) das Anbringen von Tafeln, Ankündigungen, Anschriften und Werbeeinrichtungen, soweit sie nicht dem Naturschutz, der land-, forst-, jagd- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung oder der Sicherheit im Bergland dienen;

j) Änderungen der land-, forst-, jagd- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, die zu einer wesentlichen Veränderung der Pflanzen- und Tierwelt führen.

§ 5

§ 5 Ausnahmen von den Verboten

(1) Ausnahmen vom Verbot nach § 4 lit. d sind zulässig; für Fahrten und Flüge, die für die land-, forst-, jagd- und fischereiwirtschaftliche Nutzung unerlässlich sind, Fahrten und Flüge der öffentlichen Dienste sowie Fahrten und Flüge zur Ver- und Entsorgung bestehender Schutzhütten.

(2) Ausnahmen vom Verbot nach § 4 lit. e sind zulässig; für Anlagen im Rahmen von öffentlichen Veranstaltungen oder für öffentliche Zwecke, sowie die Erneuerung von Weidezäunen, für den Zu- und Umbau bestehender Gebäude bzw. Instandhaltung Alpiner Schutzhütten.

(3) Ausnahmen von den im § 4 lit. f bis j genannten Verboten können von der Landesregierung bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Schutzzweck nicht widerspricht.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr.°24/2011

§ 6

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 11. März 2011, in Kraft.

§ 7

§ 7 Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Dezember 1987 über die Erklärung des Gebiets des Riesachtales in den Schladminger Tauern zum Naturschutzgebiet, LGBl. Nr. 12/1991, außer Kraft.