(1) Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:
a) das Sammeln von Pilzen und Beeren, ausgenommen durch die Grundeigentümer (Verfügungsberechtigte);
b) das Campieren außerhalb genehmigter Plätze mit Ausnahme von Notbiwaks im Rahmen alpiner Touren;
c) jede übermäßige Lärmentwicklung, insbesondere die Verwendung von Knall- und Feuerwerkskörpern;
d) das Befahren mit Motorfahrzeugen aller Art sowie das Überfliegen mit Motorflugzeugen unter einer Seehöhe von 3500 m, soweit sie unerlässlich sind;
e) die Errichtung von Anlagen aller Art;
f) der Abbau von Bodenbestandteilen, die Vornahme von Grabungen und Sprengungen sowie die Ablagerung von Schutt und Bodenbestandteilen, ebenso die Verunreinigung der Landschaft und die Vornahmen von schädigenden Eingriffen in die Bodenbeschaffenheit;
g) die Schädigung und Veränderung von Quellen, Wasserläufen und Wasserflächen hinsichtlich ihrer natürlichen Wasserführung und Wassergüte;
h) Kulturumwandlungen oder schädigende Eingriffe in die Pflanzenwelt; das mutwillige Beunruhigen von freilebenden Tieren;
i) das Anbringen von Tafeln, Ankündigungen, Anschriften und Werbeeinrichtungen, soweit sie nicht dem Naturschutz, der land-, forst-, jagd- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung oder der Sicherheit im Bergland dienen;
j) Änderungen der land-, forst-, jagd- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, die zu einer wesentlichen Veränderung der Pflanzen- und Tierwelt führen.
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