(1) Ausnahmen vom Verbot nach § 4 lit. d sind zulässig; für Fahrten und Flüge, die für die land-, forst-, jagd- und fischereiwirtschaftliche Nutzung unerlässlich sind, Fahrten und Flüge der öffentlichen Dienste sowie Fahrten und Flüge zur Ver- und Entsorgung bestehender Schutzhütten.
(2) Ausnahmen vom Verbot nach § 4 lit. e sind zulässig; für Anlagen im Rahmen von öffentlichen Veranstaltungen oder für öffentliche Zwecke, sowie die Erneuerung von Weidezäunen, für den Zu- und Umbau bestehender Gebäude bzw. Instandhaltung Alpiner Schutzhütten.
(3) Ausnahmen von den im § 4 lit. f bis j genannten Verboten können von der Landesregierung bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Schutzzweck nicht widerspricht.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr.°24/2011
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