LandesrechtSteiermarkVerordnungenBHLI - Naturschutzgebiet Haus im Ennstal - Gebiet Kaiblingalm-Kaiblingloch in den Schladminger Tauern (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)

BHLI - Naturschutzgebiet Haus im Ennstal - Gebiet Kaiblingalm-Kaiblingloch in den Schladminger Tauern (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)

In Kraft seit 02. Juli 2011
Up-to-date

§ 1

§ 1 Gegenstand und Abgrenzung des Schutzgebietes

1. Das Gebiet Kaiblingalm-Kaiblingloch in den Schladminger Tauern, Marktgemeinde Haus im Ennstal, auf den Grundstücken Nr. 531 (Teil), 526/28 (Teil), 526/1 (Teil) und 526/27 (Teil), alle KG. 67604 Haus, wird zwecks Erhaltung als Standort und Lebensraum für gefährdete Pflanzen- und Tierarten in dem in der Anlage (A) festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzen- und Tierschutzgebiet) erklärt.

2. Die Anlage (A) bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

§2

§ 2 Verbote

Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:

a) das Errichten oder Aufstellen von Anlagen aller Art, ausgenommen Almzäune sowie die Erneuerung der bereits bestehenden Trinkwasserversorgungsanlage;

b) das Verändern des Wasserhaushaltes oder der Wassergüte;

c) das Verändern der Beschaffenheit oder Gestalt des Bodens;

d) die Entnahme oder Schädigung von Pflanzen oder Pflanzenteilen;

e) die Vornahme von Aufschüttungen oder Lagerungen aller Art;

f) jede Art von Lärmerzeugung, ausgenommen unvermeidbare, im Rahmen zugelassener Tätigkeiten;

g) das Abbrennen von (Lager-)Feuer;

h) das Zelten oder Biwakieren;

i) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art;

j) jede Art von Lawinenschutzmaßnahmen

§3

§ 3 Ausnahmen vom Verbot

Ausnahmen von den im § 2 lit. a bis j genannten Verboten können von der Bezirkshauptmannschaft Liezen, Politische Expositur Gröbming bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.

§4

§ 4 In krafttreten

Die Verordnung tritt mit dem der Kundmachung in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“ folgenden Tag, das ist der 2. Juli 2011, in Kraft.

§5

§ 5 Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Liezen, Politische Expositur Gröbming vom 27.11.1995, GZ.: 6.0 – K 54 – 95 über die Erklärung des Gebietes Kaiblingalm-Kaiblingloch in den Schladminger Tauern zum Naturschutzgebiet, GZ. S.128/1996 außer Kraft.

Anlage 1

Anl. 1

(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)

Anhänge

Plan
PDF