Vorwort
1. Das Gebiet Kaiblingalm-Kaiblingloch in den Schladminger Tauern, Marktgemeinde Haus im Ennstal, auf den Grundstücken Nr. 531 (Teil), 526/28 (Teil), 526/1 (Teil) und 526/27 (Teil), alle KG. 67604 Haus, wird zwecks Erhaltung als Standort und Lebensraum für gefährdete Pflanzen- und Tierarten in dem in der Anlage (A) festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzen- und Tierschutzgebiet) erklärt.
2. Die Anlage (A) bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:
a) das Errichten oder Aufstellen von Anlagen aller Art, ausgenommen Almzäune sowie die Erneuerung der bereits bestehenden Trinkwasserversorgungsanlage;
b) das Verändern des Wasserhaushaltes oder der Wassergüte;
c) das Verändern der Beschaffenheit oder Gestalt des Bodens;
d) die Entnahme oder Schädigung von Pflanzen oder Pflanzenteilen;
e) die Vornahme von Aufschüttungen oder Lagerungen aller Art;
f) jede Art von Lärmerzeugung, ausgenommen unvermeidbare, im Rahmen zugelassener Tätigkeiten;
g) das Abbrennen von (Lager-)Feuer;
h) das Zelten oder Biwakieren;
i) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art;
j) jede Art von Lawinenschutzmaßnahmen
Ausnahmen von den im § 2 lit. a bis j genannten Verboten können von der Bezirkshauptmannschaft Liezen, Politische Expositur Gröbming bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.
Die Verordnung tritt mit dem der Kundmachung in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“ folgenden Tag, das ist der 2. Juli 2011, in Kraft.
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Liezen, Politische Expositur Gröbming vom 27.11.1995, GZ.: 6.0 – K 54 – 95 über die Erklärung des Gebietes Kaiblingalm-Kaiblingloch in den Schladminger Tauern zum Naturschutzgebiet, GZ. S.128/1996 außer Kraft.
(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)
Anhänge
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