1. Das Gebiet Kaiblingalm-Kaiblingloch in den Schladminger Tauern, Marktgemeinde Haus im Ennstal, auf den Grundstücken Nr. 531 (Teil), 526/28 (Teil), 526/1 (Teil) und 526/27 (Teil), alle KG. 67604 Haus, wird zwecks Erhaltung als Standort und Lebensraum für gefährdete Pflanzen- und Tierarten in dem in der Anlage (A) festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzen- und Tierschutzgebiet) erklärt.
2. Die Anlage (A) bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
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