Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:
a) das Errichten oder Aufstellen von Anlagen aller Art, ausgenommen Almzäune sowie die Erneuerung der bereits bestehenden Trinkwasserversorgungsanlage;
b) das Verändern des Wasserhaushaltes oder der Wassergüte;
c) das Verändern der Beschaffenheit oder Gestalt des Bodens;
d) die Entnahme oder Schädigung von Pflanzen oder Pflanzenteilen;
e) die Vornahme von Aufschüttungen oder Lagerungen aller Art;
f) jede Art von Lärmerzeugung, ausgenommen unvermeidbare, im Rahmen zugelassener Tätigkeiten;
g) das Abbrennen von (Lager-)Feuer;
h) das Zelten oder Biwakieren;
i) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art;
j) jede Art von Lawinenschutzmaßnahmen
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