BHLI - Naturschutzgebiet Oppenberg - Oppenberger Moos
Vorwort
§ 1
§ 1 Gegenstand und Abgrenzung
(1) D as in der Gemeinde Oppenberg, KG Oppenberg, gelegene Oppenberger Moos wird mit einem Gesamtausmaß von ca. 7,8366 ha in dem in der Anlage A festgelegten Gebietsumfang zum Naturschutzgebiet „Oppenberger Moos“erklärt.
(2) D ie Anlage A bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
§ 2
§ 2 Schutzzweck
Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung des Hochmoorcharakters.
§ 3
§ 3 Verbote
(1) Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen und Maßnahmen verboten:
a) das Errichten oder das Aufstellen von Anlagen aller Art;
b) die Veränderung der Beschaffenheit oder Gestalt des Bodens;
c) die Entnahme oder Schädigung von Pflanzen oder Pflanzenteilen, ausgenommen die Entnahme aufkommender Gehölze, die geringfügige fallweise Entnahme von Latschenzweigen durch die Grundeigentümer für den persönlichen Gebrauch und die einmal jährliche späte (händische) Mahd mit Beseitigung des Mähgutes auf den Flachmoorwiesenanteilen (Grdst. Nr. 542, 543 und 550);
d) das Verändern des Wasserhaushaltes oder der Wassergüte;
e) die Vornahme von Aufschüttungen oder Lagerungen aller Art;
f) das Fahren mit Fahrzeugen, ausgenommen im Rahmen der Holzbringung auf gefrorenem Boden;
g) das Betreten der Flächen, ausgenommen durch die Grundeigentümer und deren Beauftragte sowie durch Behördenorgane
§ 4
§ 4 Ausnahmen von Verboten
Ausnahmen von den im § 3 Abs. (1) lit. a) bis g) genannten Verboten können vom Bezirkshauptmann bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.
§ 5
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung in der Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark, folgenden Tag in Kraft.
§ 6
§ 6 Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Stmk. Landesregierung vom 3. Juli 1989 über die Erklärung des Oppenberger Mooses in der Gemeinde Oppenberg, LGBl. Nr. 67/1989, außer Kraft.
Anlage 1
Anl. 1
(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)
Anhänge
PlanPDF