LandesrechtSteiermarkVerordnungenBHLI - Naturschutzgebiet Oppenberg - Oppenberger Moos§ 4

§ 4Ausnahmen von Verboten

In Kraft seit 13. August 2011
Up-to-date

Ausnahmen von den im § 3 Abs. (1) lit. a) bis g) genannten Verboten können vom Bezirkshauptmann bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.

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