(1) Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen und Maßnahmen verboten:
a) das Errichten oder das Aufstellen von Anlagen aller Art;
b) die Veränderung der Beschaffenheit oder Gestalt des Bodens;
c) die Entnahme oder Schädigung von Pflanzen oder Pflanzenteilen, ausgenommen die Entnahme aufkommender Gehölze, die geringfügige fallweise Entnahme von Latschenzweigen durch die Grundeigentümer für den persönlichen Gebrauch und die einmal jährliche späte (händische) Mahd mit Beseitigung des Mähgutes auf den Flachmoorwiesenanteilen (Grdst. Nr. 542, 543 und 550);
d) das Verändern des Wasserhaushaltes oder der Wassergüte;
e) die Vornahme von Aufschüttungen oder Lagerungen aller Art;
f) das Fahren mit Fahrzeugen, ausgenommen im Rahmen der Holzbringung auf gefrorenem Boden;
g) das Betreten der Flächen, ausgenommen durch die Grundeigentümer und deren Beauftragte sowie durch Behördenorgane
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