LandesrechtSteiermarkVerordnungenNaturschutzgebiet Nr. VI - Pfaffenkogel-Gsollerkogel

Naturschutzgebiet Nr. VI - Pfaffenkogel-Gsollerkogel

In Kraft seit 19. Februar 1964
Up-to-date

§ 1

§ 1

(1) Das im Anhang beschriebene und in der dem Naturschutzbuch beigefügten Karte bezeichnete Gebiet des Pfaffenkogels und Gsollerkogels wird zum Naturschutzgebiet VI erklärt.

(2) Der Anhang bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2

§ 2

In diesem Gebiet ist verboten:

a) Bauwerke aller Art auszuführen sowie die äußere Gestaltung bestehender Bauten zu verändern;

b) oberirdische Leitungen (Freileitungen) zu, errichten;

c) Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen und Grabungen (auch für Straßen und Wege) vorzunehmen, Abfälle, Schutt und Bodenbestandteile abzulagern, die Bodenbeschaffenheit einschließlich der Wasserläufe und Wasserflächen (auch Grundwasser) zu verändern oder zu beschädigen und die Landschaft zu verunreinigen;

d) übermäßigen Lärm zu entwickeln, insbesondere durch Verwendung von Kraftfahrzeugen, Lautsprechern und dgl.;

e) das Verlassen von öffentlichen Wegen und ihre widmungswidrige Benützung;

f) Tafeln und Aufschriften anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht den Naturschutz oder Straßenverkehr betreffen;

g) außerhalb zugelassener Plätze zu zelten oder Wohnwagen aufzustellen;

h) die Pflanzenwelt zu verändern oder zu. beschädigen und freilebenden Tieren nachzustellen oder sie mutwillig zu beunruhigen.

§ 3

§ 3

Unberührt bleibt die jagdliche und die land und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung sowie pflegliche Maßnahmen ohne künstliche, Baustoffe bei gewissenhafter Erhaltung der Vegetation, sofern sie dem Inhalt dieser Verordnung nicht widersprechen.

§ 4

§ 4

Ausnahmen von dem in § 2 genannten Verbot können von der Landesregierung zugelassen werden, wenn die natürlichen Erscheinungsformen dieses Gebietes in ihrer Ganzheit nicht nachhaltig, wesentlich verändert werden.

§ 5

§ 5

Wer den Bestimmungen des § 2 dieser Verordnung zuwider handelt, wird nach den Bestimmungen des Reichsnaturschutzgesetzes bestraft.

§ 6

§ 6

Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft.

Anhang 1

VI. Naturschutzgebiet Pfaffenkogel Gsollerkogel

Anl. 1

Das geschützte Gebiet liegt im Bereich der Gemeinden Deutschfeistritz und Eisbach (Bezirkshauptmannschaft Graz Umgebung) und hat (Beschreibung erfolgt im Uhrzeigersinn) folgende Begrenzung (Österreichkarte 1 : 50.000, Blatt 163):

Ausgehend vom Bildstock an der Straße Gratwein Kleinstübing am Südfuß des Gsollerkogels, folgt die Grenze dem nach Nordwesten abzweigenden Weg bis zur Straße nach Hörgas und diese weiter bis zur Brücke des Hörgasbaches. Von hier folgt die Grenze dem Bachlauf aufwärts bis zum Fahrweg der am Gehöft Pauli vorbei, Zum Gehöft Waldbot und in den Stübinggraben nach Norden führt. Dieser Weg bildet bis zum Talgrund des Stübinggrabens die Grenze, von wo sie vorerst dem Fuße des Pfaffenkogels talauswärts folgt bis zur Annäherung des Stübingbaches an den Berghang, der dann selbst Grenzlinie ist bis zur Einmündung in die Mur. Von hier ab bildet das rechte Murufer zugleich die Grenzlinie des Schutzgebietes. Wo der Berghang des Gsollerkogels von der Mur nach Westen zurückweicht, verläuft die Schutzgebietsgrenze an einem Bildstock vorbei am Hangfuße bis zum Ausgangspunkt an der Straße.