(1) Das im Anhang beschriebene und in der dem Naturschutzbuch beigefügten Karte bezeichnete Gebiet des Pfaffenkogels und Gsollerkogels wird zum Naturschutzgebiet VI erklärt.
(2) Der Anhang bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise