Vorwort
§ 1
§ 1
(1) Das Gebiet Eisenerzer Reichenstein Krumpensee wird in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet IX erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
§ 2
§ 2
In diesem Gebiet ist verboten:
a) Bauwerke und Anlagen aller Art einschließlich Freileitungen zu errichten, sowie die äußere Gestaltung bestehender Bauten zu verändern;
b) Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen und Grabungen (auch für Straßen und Wege) vorzunehmen, Abfälle, Schutt und Bodenbestandteile abzulagern, die Bodenbeschaffenheit einschließlich der Wasserläufe und Wasserflächen (auch Grundwasser) zu verändern oder zu beschädigen oder die Landschaft zu verunreinigen;
c) Motorfahrzeuge aller Art zu verwenden, ausgenommen sind öffentliche Dienste, Grundeigentümer im Schutzgebiet und ihre Bevollmächtigten;
d) übermäßigen Lärm zu entwickeln;
e) Tafeln und Aufschriften anzubringen, soweit sie nicht den Naturschutz oder den Wirtschaftsbetrieb betreffen;
f) Pflanzen oder Pflanzenteile zu entnehmen, die Pflanzenwelt zu verändern oder zu beschädigen und freilebenden Tieren nachzustellen oder sie mutwillig zu beunruhigen;
g) zu zelten oder Wohnwagen aufzustellen.
§ 3
§ 3
Unberührt bleiben die land und forstwirtschaftliche Nutzung im bisherigen Ausmaß, die rechtsmäßige Ausübung der Jagd, Handlungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung nach bergrechtlichen Vorschriften bewilligt wurden, sowie pflegliche Maßnahmen in der bisherigen Art, insbesondere an Gebäuden und Wegen, bei gewissenhafter Erhaltung der Vegetation.
§ 4
§ 4
Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Landesregierung mit Bescheid zugelassen werden, wenn die natürlichen Gegebenheiten und Erscheinungsformen dieses Gebietes nicht nachhaltig wesentlich verändert werden.
§ 5
§ 5
Wer den Bestimmungen des § 2 dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird nach dem Gesetz vom 4. Juli 1964, LGBl. Nr. 318, bestraft.
§ 6
§ 6
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft.
Anlage 1
Anl. 1
Das geschützte Gebiet liegt in den Gemeinden Eisenerz, (KG Trofeng), Gai (KG Gößgraben Freienstein), Hafning bei Trofaiach (KG Krumpen) und Vordernberg im politischen Bezirk Leoben. (Die Grenzbeschreibung erfolgt nach der Österreichischen Karte 1 : 50.000, Blatt 101, VII. 70 und 132, IV. 69).
Die Grenze verläuft ausgehend von der Reichensteinhütte entlang dem Theklasteig abwärts bis zum Sattel südlich vom Rössel, steigt in das Grübl ab bis zu jenem Punkt, von dem ein Grat zum Grüblzinken, aufsteigt, folgt diesem Grat, erreicht beim Grüblzinken die Grenze zwischen den Gemeinden Hafning bei Trofaiach und Vordernberg, zieht dieser auf der Kammlinie entlang über den Vordernberger Zinken zu den Vordernberger Mauern, verläßt die Gemeindegrenze beim Höhenpunkt 1909, fällt durch den Wilden Graben ab, zieht nach Nordwesten zur Stiegmoaralm (1071), steigt zum Hüttstein auf, verläuft nach Nordwesten in den Sattel, zieht den Hang aufwärts auf die Hohe Zölz (1897), fällt nach Westnordwesten in gerader Linie zum Höhenpunkt 1452 ab, zieht in dieser Höhe nach Westen bis zum Kamm, der zum Hocheller führt, folgt ihm, fällt zur Großen Scharte (1861) ab und verläuft den Fußsteig entlang über den Reichhals zum Ausgangspunkt.
(Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)
Anhänge
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