Unberührt bleiben die land und forstwirtschaftliche Nutzung im bisherigen Ausmaß, die rechtsmäßige Ausübung der Jagd, Handlungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung nach bergrechtlichen Vorschriften bewilligt wurden, sowie pflegliche Maßnahmen in der bisherigen Art, insbesondere an Gebäuden und Wegen, bei gewissenhafter Erhaltung der Vegetation.
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