LandesrechtSteiermarkVerordnungenNaturschutzgebiet Straß - Attems-Moor (Bestandschutzgebiet für Pflanzen und Tiere)

Naturschutzgebiet Straß - Attems-Moor (Bestandschutzgebiet für Pflanzen und Tiere)

In Kraft seit 10. August 1973
Up-to-date

§ 1

§ 1

(1) Das Attems Moor nördlich von Straß in Steiermark (politischer Bezirk Leibnitz) wird in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Bestandschutzgebiet für Pflanzen und Tiere) erklärt.

(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2

§ 2

Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen zu unterlassen, die geeignet sind, das Moor in seinem Bestand zu schädigen oder zu gefährden; insbesondere ist verboten:

a) die Gestaltung oder die Beschaffenheit des Bodens zu verändern;

b) den Wasserhaushalt zu verändern oder zu schädigen;

c) Pflanzen oder Pflanzenteile zu entnehmen;

d) freilebende Tiere zu beunruhigen, zu fangen oder zu töten;

e) Ablagerungen aller Art durchzuführen;

f) Bauwerke oder Anlagen aller Art zu errichten.

§ 3

§ 3

Unberührt bleibt die land und forstwirtschaftliche Nutzung im bisherigen Ausmaß sowie die Ausübung der Jagd und Fischerei.

§ 4

§ 4

Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Landesregierung mit Bescheid zugelassen werden, wenn das Moor in seinem Bestand nicht wesentlich und nachhaltig verändert wird.

§ 5

§ 5

Wer den Bestimmungen des § 2 dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird nach dem Gesetz vom 4. Juli 1964, LGBl. Nr. 318, bestraft.

§ 6

§ 6

Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft.

Anlage 1

Anl. 1

Das Naturschutzgebiet liegt in der Marktgemeinde Straß in Steiermark (politischer Bezirk Leibnitz) und umfaßt die Grundstücke Nr. 262/2, 262/3, 262/4, 262/5, 262/6, 262/7, 262/14 und 262/15 der Katastralgemeinde Straß.

(Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)

Anhänge

Plan
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