Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen zu unterlassen, die geeignet sind, das Moor in seinem Bestand zu schädigen oder zu gefährden; insbesondere ist verboten:
a) die Gestaltung oder die Beschaffenheit des Bodens zu verändern;
b) den Wasserhaushalt zu verändern oder zu schädigen;
c) Pflanzen oder Pflanzenteile zu entnehmen;
d) freilebende Tiere zu beunruhigen, zu fangen oder zu töten;
e) Ablagerungen aller Art durchzuführen;
f) Bauwerke oder Anlagen aller Art zu errichten.
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