LandesrechtSteiermarkVerordnungenNaturschutzgebiet Nr. X - Seekar-Bärental

Naturschutzgebiet Nr. X - Seekar-Bärental

In Kraft seit 05. Juni 1981
Up-to-date

§ 1

§ 1

(1) Das Gebiet des Seekars und des Bärentales auf der Koralpe, gelegen in den Gemeinden Garanas und Gressenberg in der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg, wird zwecks Erhaltung der weitgehenden Ursprünglichkeit seiner alpinen Landschaft zum Naturschutzgebiet erklärt; es erhält die Nummer X.

(2) Das geschützte Gebiet ist in der Anlage dargestellt, die einen Bestandteil dieser Verordnung bildet.

§ 2

§ 2

Im geschützten Gebiet sind als schädigende Eingriffe (§ 5 Abs. 4 NSchG 1976) verboten:

a) die Errichtung von Anlagen aller Art sowie die Veränderung der äußeren Gestalt bestehender Anlagen;

b) der Abbau von Bodenbestandteilen, die Vornahme von Grabungen und Sprengungen sowie die Ablagerung von Schutt und Bodenbestandteilen; ebenso die Verunreinigung der Landschaft und die Vornahme von schädigenden Eingriffen in die Bodenbeschaffenheit;

c) die Schädigung von Quellen, Wasserläufen und Wasserflächen hinsichtlich ihrer natürlichen Wasserführung und ihrer Wassergüte sowie die Schädigung des Grundwassers;

d) Kulturumwandlungen oder Schädigungen der Pflanzenwelt.

§ 3

§ 3

Ausnahmen von den in § 2 genannten Eingriffen können von der Landesregierung bewilligt werden, wenn dies dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.

Anlage 1

Anl. 1

(Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)

Anhänge

Plan
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