Im geschützten Gebiet sind als schädigende Eingriffe (§ 5 Abs. 4 NSchG 1976) verboten:
a) die Errichtung von Anlagen aller Art sowie die Veränderung der äußeren Gestalt bestehender Anlagen;
b) der Abbau von Bodenbestandteilen, die Vornahme von Grabungen und Sprengungen sowie die Ablagerung von Schutt und Bodenbestandteilen; ebenso die Verunreinigung der Landschaft und die Vornahme von schädigenden Eingriffen in die Bodenbeschaffenheit;
c) die Schädigung von Quellen, Wasserläufen und Wasserflächen hinsichtlich ihrer natürlichen Wasserführung und ihrer Wassergüte sowie die Schädigung des Grundwassers;
d) Kulturumwandlungen oder Schädigungen der Pflanzenwelt.
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