(1) Das Gebiet des Seekars und des Bärentales auf der Koralpe, gelegen in den Gemeinden Garanas und Gressenberg in der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg, wird zwecks Erhaltung der weitgehenden Ursprünglichkeit seiner alpinen Landschaft zum Naturschutzgebiet erklärt; es erhält die Nummer X.
(2) Das geschützte Gebiet ist in der Anlage dargestellt, die einen Bestandteil dieser Verordnung bildet.
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