Vorwort
§ 1
§ 1
(1) In den Gemeinden Leitersdorf und Lödersdorf wird zur Erhaltung des Lebensraumes von schutzwürdigen und gefährdeten Pflanzen und Tierarten
a) unter der Bezeichnung „Leitersdorf Lödersdorf Süd“ ein Gebiet, bestehend aus dem Grundstück Nr. 620/4 der KG. Leitersdorf und aus Teilen des Grundstückes Nr. 1964/2 der KG. Lödersdorf, in welchem die Raab vom regulierten Flußlauf getrennt einen rechtsufrigen Altarm bildet, und
b) ein Gebiet unter der Bezeichnung „Leitersdorf Lödersdorf Nord“, bestehend aus dem Grundstück Nr. 1964/3 der KG. Lödersdorf und aus dem Teil des Grundstückes Nr. 620/5 der KG. Leitersdorf, in welchem die Raab vom regulierten Flußlauf getrennt einen linksufrigen Altarm bildet,
als Ökosystem „Fluß
Altarm“ in dem in der Anlage 2 festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzen
und Tierschutzgebiet) erklärt.
(2) Das geschützte Gebiet ist in der Anlage dargestellt, die einen Bestandteil dieser Verordnung bildet.
Anm.: in der Fassung GZ S. 367/1981
§ 2
§ 2
Im geschützten Gebiet sind als schädigende Eingriffe (§ 5 Abs. 4 NSchG 1976) verboten:
a) die Änderung der Bodenverhältnisse, der Vegetation, des Wasserhaushaltes und des Kleinklimas sowie die Entnahme von Tieren und von Pflanzen und Pflanzenteilen;
b) die forstliche Nutzung;
c) die Verwendung und das Einbringen von Chemikalien;
d) die Ablagerung von Abfällen aller Art;
e) das Betreten und Befahren der Grundstücke zur Zeit der Vogelbrut, das ist die Zeit vom 15. März bis 30. Juli jeden Jahres;
f) das Lagern, Zelten oder Abstellen von Wohnwagen;
g) die Errichtung von Anlagen und Bauten aller Art.
§ 3
§ 3
Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.
Anlage 1
Anl. 1
(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)
Anhänge
PlanPDF