(1) In den Gemeinden Leitersdorf und Lödersdorf wird zur Erhaltung des Lebensraumes von schutzwürdigen und gefährdeten Pflanzen und Tierarten
a) unter der Bezeichnung „Leitersdorf Lödersdorf Süd“ ein Gebiet, bestehend aus dem Grundstück Nr. 620/4 der KG. Leitersdorf und aus Teilen des Grundstückes Nr. 1964/2 der KG. Lödersdorf, in welchem die Raab vom regulierten Flußlauf getrennt einen rechtsufrigen Altarm bildet, und
b) ein Gebiet unter der Bezeichnung „Leitersdorf Lödersdorf Nord“, bestehend aus dem Grundstück Nr. 1964/3 der KG. Lödersdorf und aus dem Teil des Grundstückes Nr. 620/5 der KG. Leitersdorf, in welchem die Raab vom regulierten Flußlauf getrennt einen linksufrigen Altarm bildet,
als Ökosystem „Fluß
Altarm“ in dem in der Anlage 2 festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzen
und Tierschutzgebiet) erklärt.
(2) Das geschützte Gebiet ist in der Anlage dargestellt, die einen Bestandteil dieser Verordnung bildet.
Anm.: in der Fassung GZ S. 367/1981
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