Im geschützten Gebiet sind als schädigende Eingriffe (§ 5 Abs. 4 NSchG 1976) verboten:
a) die Änderung der Bodenverhältnisse, der Vegetation, des Wasserhaushaltes und des Kleinklimas sowie die Entnahme von Tieren und von Pflanzen und Pflanzenteilen;
b) die forstliche Nutzung;
c) die Verwendung und das Einbringen von Chemikalien;
d) die Ablagerung von Abfällen aller Art;
e) das Betreten und Befahren der Grundstücke zur Zeit der Vogelbrut, das ist die Zeit vom 15. März bis 30. Juli jeden Jahres;
f) das Lagern, Zelten oder Abstellen von Wohnwagen;
g) die Errichtung von Anlagen und Bauten aller Art.
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