LandesrechtSteiermarkVerordnungenBHLI - Naturschutzgebiet Liezen - Ennsaltarm "Gamperlacke", KG. Liezen und Reitthal (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)

BHLI - Naturschutzgebiet Liezen - Ennsaltarm "Gamperlacke", KG. Liezen und Reitthal (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)

In Kraft seit 05. Dezember 1981
Up-to-date

§ 1

§ 1

(1) Der südöstlich von Liezen zwischen Enns und der Gleisanlage der ÖBB in den KG. Liezen und Reitthal, Stadtgemeinde Liezen, gelegene, „Gamperlacke“ genannte Ennsaltarm wird zwecks Erhaltung als Lebensraum von schutzwürdigen Pflanzen und Tierarten in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzen und Tierschutzgebiet) erklärt.

(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2

§ 2

Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:

a) Das Errichten und Aufstellen von Anlagen aller Art;

b) die Veränderung der Beschaffenheit oder Gestalt des Bodens, ausgenommen Rekultivierungsmaßnahmen im Bereich der bestehenden Schottergruben;

c) die Vornahme von Aufschüttungen oder Lagerungen aller Art;

d) die Veränderung des natürlichen Wasserhaushaltes;

e) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art;

f) jede Veränderung der Auwaldvegetation, insbesondere durch Kahlhieb oder Aufforstung mit Fichten oder sonstigen nicht standortgemäßen Baumarten;

g) die mutwillige Beunruhigung von Vögeln, insbesondere in der Brut und Aufzuchtzeit.

§ 3

§ 3

Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirksverwaltungsbehörde bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.

Anlage 1

Anl. 1

(Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)

Anhänge

Plan
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