(1) Der südöstlich von Liezen zwischen Enns und der Gleisanlage der ÖBB in den KG. Liezen und Reitthal, Stadtgemeinde Liezen, gelegene, „Gamperlacke“ genannte Ennsaltarm wird zwecks Erhaltung als Lebensraum von schutzwürdigen Pflanzen und Tierarten in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzen und Tierschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
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