Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:
a) Das Errichten und Aufstellen von Anlagen aller Art;
b) die Veränderung der Beschaffenheit oder Gestalt des Bodens, ausgenommen Rekultivierungsmaßnahmen im Bereich der bestehenden Schottergruben;
c) die Vornahme von Aufschüttungen oder Lagerungen aller Art;
d) die Veränderung des natürlichen Wasserhaushaltes;
e) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art;
f) jede Veränderung der Auwaldvegetation, insbesondere durch Kahlhieb oder Aufforstung mit Fichten oder sonstigen nicht standortgemäßen Baumarten;
g) die mutwillige Beunruhigung von Vögeln, insbesondere in der Brut und Aufzuchtzeit.
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