LandesrechtSteiermarkVerordnungenBHLI - Naturschutzgebiet Wörschach - Wörschacher Moor (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)

BHLI - Naturschutzgebiet Wörschach - Wörschacher Moor (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)

In Kraft seit 13. November 1982
Up-to-date

§ 1

§ 1

(1) Der nordöstliche Teil des Wörschacher Moores wird zwecks Erhaltung des Moorcharakters und der Moorvegetation sowie des Lebensraumes für Zug und Wasservögel in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzen- und Tierschutzgebiet) erklärt.

(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2

§ 2

Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:

a) das Errichten und Aufstellen von Anlagen aller Art;

b) die Veränderung der Beschaffenheit oder Gestalt des Bodens;

c) die Veränderung des natürlichen Wasserhaushaltes, ausgenommen die Instandhaltung der bestehenden Hauptentwässerungsgräben;

d) die Vornahme von Aufschüttungen oder Lagerungen aller Art;

e) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art;

f) die Veränderung der Vegetation, insbesondere die flächenweise Schlägerung des Waldes und die Aufforstung mit nicht standortgemäßen Bäumen und Sträuchern;

g) die mutwillige Beunruhigung der Vögel, insbesondere in der Brut und Aufzuchtszeit;

h) die Entnahme oder Schädigung der Latschen, Orchideen und Trollblumen.

§ 3

§ 3

Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirksverwaltungsbehörde bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.

Anlage 1

Anl. 1

(Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)

Anhänge

Plan
PDF